Bundesfinanzhof urteilt über Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung von Firmen-Pkw

Die private Nutzung eines Firmen-Pkw muss versteuert werden. Bei der Berechnung der entsprechenden Werte sollte man sich an die 1%-Regelung oder an die tatsächlich anfallenden Kosten halten. Eine Mischung aus beiden ist hingegen nicht erlaubt.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19. Mai 2010 (Az.: XI R 32/08) klargestellt, wie bei der Umsatzbesteuerung eines Firmenfahrzeugs vorzugehen ist, dass auch privat genutzt wird. So muss diese entweder pauschal in in Anlehnung an die ertragsteuerliche "1-Prozent-Regelung" erfolgen oder aber nach den tatsächlichen Kosten ausgerichtet sein. Eine Mischung aus den verschiedenen Möglichkeiten wird hingegen nicht akzeptiert.

Wird ein Firmenfahrzeug bzw. Dienstwagen nicht nur für die betrieblichen Zwecke, sondern auch für privat motivierte Fahrten genutzt, so unterliegt diese sogenannte "nichtunternehmerische" Nutzung der Umsatzsteuer. Als Bemessungsgrundlage dafür werden grundsätzlich die anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Kosten angenommen, soweit sie zum Abzug von Vorsteuern berechtigt haben. Um das dazugehörige Prozedere zu vereinfachen, gestattet die Finanzverwaltung dem Steuerzahler, den anfallenden Betrag in Anlehnung an die sog. 1-Prozent-Methode zu ermitteln. Demnach wird monatlich ein Prozent des Listenpreises des PKW als Entnahme behandelt.

Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit einem Fall beschäftigen, bei dem eine eher unübliche Berechnungsmethode angewendet wurde. So hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die private Kfz-Nutzung ihres Gesellschafters bei der Umsatzsteuer einen Eigenverbrauch (sog. unentgeltliche Wertabgabe) in Höhe von 823,19 Euro angegeben.

Dieser Wert setzte sich zum einem aus dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der 1-Prozent-Regelung zusammen, der eine Summe von 7.969,20 Euro ergab. Auf diesen Betrag setzte die Gesellschaft 64,56 Prozent an, die aus einer Aufstellung der konkret entstandenen PKW-Kosten nach solchen, die vorsteuerbehaftet waren, und solchen, die dies nicht waren, folgte. Auf den so ermittelten Betrag von 5.144,91 Euro wurde der im Streitjahr geltende Umsatzsteuer-Regelsatz von 16 Prozent angewandt (insgesamt 823,19 Euro). Dem wollte das Finanzamt so nicht folgen und bekam vor dem Bundesfinanzhof Recht.

Der BFH billigte in seinem Urteil die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung, hielt allerdings die Kombination verschiedener Methoden der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage nicht für statthaft. Er entschied, dass ein Unternehmer nicht von dem ertragsteuerrechtlichen Wert der Nutzungsentnahme nach der 1-Prozent-Regelung ausgehen und sodann den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln dürfe. Wer also keinen Ärger mit dem Finanzamt bekommen möchte, sollte sich für eine der beiden Berechnungsmethoden entscheiden. (Marzena Sicking) / (map)

Siehe hierzu auch:

(masi)