Fahrtenbuch richtig führen

Wer sich gegen die Ein-Prozent-Regelung und für ein Fahrtenbuch entscheidet, kann durchaus Steuern sparen. Allerdings hat das Finanzamt an die Dokumentationspflicht beim Geschäftswagen auch sehr hohe Ansprüche.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer einen Geschäftswagen fährt und diesen auch privat nutzt, kann unter Umständen viel Geld sparen, wenn er ein genaues Fahrtenbuch führt, statt die 1%-Regelung anzuwenden. Allerdings sind die formalen Anforderungen hier sehr hoch gelegt, werden diese nicht erfüllt, kann der Fiskus die Anerkennung des Fahrtenbuches verweigern, nachträglich die 1%-Regelung anwenden und dem Fahrer so eine satte Nachzahlung "bescheren".

Steuerberater warnen, dass der Fiskus Fahrtenbücher und Dienstwagen derzeit besonders genau unter die Lupe nimmt. Daher sollte jeder, der sich für die Fahrtenbuch-Variante entschieden hat, überprüfen, ob er der geforderten Dokumentationspflicht in ausreichendem Maße nachkommt.

So müssen die Angaben zum Fahrer, Datum, Grund der Reise und dabei aufgesuchte Geschäftspartner, Startpunkt und Zielort der Fahrt exakt und zeitnah erfasst werden und die Trennung von "geschäftlich" und "privat" klar erkennbar sein. Wichtig: Auch Umwege müssen entsprechend dokumentiert werden. Auch der Gesamtkilometerstand muss dabei vollständig erfasst und in seinem "fortlaufenden Zusammenhang" wiedergegeben werden (BFH, Urteil vom 9. November 2005, Az.: BStBl II 2006). Das bedeutet, dass der Fahrer nicht nur die gefahrenen Kilometer notieren muss, sondern auch den genauen Kilometerstand des Fahrzeugs vor und am Ende der Fahrt.

Erkennt das Finanzamt das Fahrtenbuch aufgrund mangelnder oder falscher Angaben nicht an, drohen schlimmsten Fall saftige Nachzahlungen, weil das Finanzamt rückwirkend die 1%-Regelung anwendet, der der Listenpreis eines Autos zugrunde liegt.

Allerdings muss das Finanzamt auch eine gewisse Fehlertoleranz dulden, wie ein Urteil des Bundesfinanzhofs belegt. Enthält das Fahrtenbuch nämlich nur geringfügige Mängel, darf das Finanzamt deshalb nicht gleich das gesamte Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß einstufen (BFH, Urteil vom 10.04.2008, Az. VI R 38/06). Doch müssen die Angaben so vollständig sein, dass sich der berufliche Anlass der Reise leicht nachvollziehen lässt bzw. ausreichend dargelegt ist. Reine Ortsangaben genügen nicht, der aufgesuchte Kunde oder Betrieb muss namentlich genannt werden. Nachträglich erstellte Namenslisten der aufgesuchten Kunden, akzeptiert das Finanzamt meistens nicht. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)