Datumsgrenzen - Datenschutzrecht im Wandel

Seite 5: Datenschutz und Strafrecht

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Datenschutz und Strafrecht

Wenig bekannt ist, dass es sich beim Datenschutzrecht auch um Strafrecht handelt. Mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe kann bestraft werden, wer gegen bestimmte Datenschutzvorschriften verstößt und dies gegen Entgelt tut oder in der Absicht handelt, "sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen". Dies könnte auch schon bei der Aufnahme von Adressdatenbeständen in elektronische Verzeichnisse der Fall sein, wenn der Betroffene damit nicht einverstanden ist. Ein anderer Fall betrifft die Übermittlung oder Nutzung personenbezogener Daten für einen anderen Zweck als den, für den sie ursprünglich erhoben wurden. Das wäre etwa dann der Fall, wenn ein Internet-Versandhaus seine Kundendaten an einen Dritten "verkauft".

Aber auch hier gilt der Grundsatz: Wo kein Kläger, da kein Richter. Datenschutzvergehen hatten noch nie besondere Priorität bei den Staatsanwaltschaften, den Anklägern in Strafverfahren. Wenn es einmal zur Anzeige kommt, werden die Verfahren häufig ohne Gerichtsverfahren eingestellt. Vielleicht ändert sich das angesichts der derzeitigen öffentlichen Diskussion. Diskutiert wird sogar die Einrichtung sogenannter Schwerpunktstaatsanwaltschaften, also von Staatsanwaltschaften, die überregional für die Verfolgung und Ahndung von Datenschutzvergehen zuständig sind und dafür spezialisierte Staatsanwälte beschäftigen. Man wird sehen. Jedenfalls werden Verstöße gegen das Datenschutzrecht nur auf Antrag des Betroffenen, des Bundesbeauftragten für den Datenschutz oder der Aufsichtsbehörde verfolgt. Ein Verbraucherschutzverein etwa kann gegen solche Straftaten allein nichts ausrichten.