Der elektronische Steuerbürger

Die Finanzbehörden müssen Arbeitsabläufe automatisieren. Ein Ziel dieser Bemühungen ist die "digitale Akte"; Verwaltungsvorgänge sollen papierlos ablaufen. Ein beabsichtigter Nebeneffekt: Angaben lassen sich besser überprüfen als bisher.

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Von
  • Matthias Parbel
Inhaltsverzeichnis

Um die Grundlagen für einen digitalen Workflow in den Behörden zu schaffen, hat der Gesetzgeber eine schwer überschaubare Kaskade aus Änderungen und Neuerungen in Gang gesetzt. Massive Auswirkungen wird etwa der Paragraf 5b haben, den das "Steuerbürokratieabbaugesetz" frisch ins Einkommensteuergesetz (EStG) [1] eingefügt hat: Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sollten ab dem 1. Januar 2011 [2] nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzämter übermittelt werden. Allerdings ist der Finanzminister mit seinem Ansinnen am Widerstand der Wirtschaft gescheitert. Gewissermaßen in letzter Minute wurde das Gesetzesvorhaben um ein Jahr verschoben [3].

Das Jahr 2011 soll nun im Rahmen eines Pilotprojekts mit Freiwilligen dazu genutzt werden, den Datenumfang und die praktische Abwicklung des Gesetzesvorhabens zu überprüfen. Insbesondere wird abzuwarten sein, ob sich der Finanzminister mit seinem als unumkehrbar erklärten Ansinnen durchsetzen wird, weitere Pflichtangaben einzuführen – geplant sind derer 500. Die Wirtschaftsverbände meinen jedenfalls, die bereits bislang bestehenden 80 Positionen reichten aus, um Bilanz sowie Gewinn- und Verlustverrechnung darzustellen.

Im unternehmerischen Bereich verfolgt die Verwaltung das Ziel, sich sämtliche Erklärungen verbindlich auf elektronischem Wege zusenden zu lassen. Die Pflicht zur Abgabe von elektronischen Steuererklärungen gilt ab 2011 für wichtige Steuerarten, die Einkünfte von selbstständig arbeitenden Privatpersonen und Unternehmen betreffen (Näheres siehe Textkasten). Ursprünglich war für die Steuererklärungen beziehungsweise Mitteilungen die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur [9] vorgesehen. Das wurde aufgeweicht; stattdessen sollen sie nun auf der Grundlage der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) übersandt werden [10], die derzeit nur bis Ende 2011 gilt. Der Geltungszeitraum dieser Verordnung soll verlängert werden.

Datensätze statt Papier

Ab 2011 müssen folgende Steuererklärungen elektronisch erfolgen:
• Umsatzsteuer-Jahreserklärung [4]
• Gewerbesteuer- und Zerlegungserklärungen [5]
• Körperschaftssteuererklärungen [6] mit Wirkung der Abgabe ab Januar 2012 [7]
• Einkommensteuererklärungen, wenn Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt werden [8]

Für die Unternehmer besteht der Vorteil darin, dass die Anmeldung bei einem Trust-Center und ständige Kosten für die qualifizierte elektronische Signatur entfallen. Von der Pflicht zur Abgabe der jeweiligen Erklärungen per Datenfernübertragung kann sich mittels eines Antrags derjenige befreien lassen, für den die Abgabe einer Steuerklärung (bzw. weiterer Anmeldungen) wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist [11]. Nach der Lesart des Gesetzes [12] soll dies "insbesondere" der Fall sein, wenn es für den Steuerpflichtigen einen "nicht unerheblichen finanziellen Aufwand" bedeuten würde, die technischen Voraussetzungen für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes zu schaffen.

Dasselbe gilt für den Fall, dass der Steuerpflichtige von seinen individuellen Fähigkeiten her nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, den elektronischen Weg zu nutzen. Die Meinungen darüber, wann das so ist, gehen erheblich auseinander. Die Finanzverwaltung versucht in Einzelfällen auch solche Unternehmer zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung zu zwingen, die noch keinen Computer haben. Ein weiterer Streitpunkt ist, ob Steuerbüros, die ihr System als reine In-House-Lösung betreiben, gezwungen werden können, einen Internet-Anschluss einzurichten.

Die papierne Lohnsteuerkarte ist tot. Denn die Lohnsteuer wird künftig ebenfalls in ein elektronisches Verfahren überführt. Ab dem Kalenderjahr 2012 ist die Finanzverwaltung für die Speicherung der Daten zuständig. Im Datenbanksystem ELStAM werden die bisher in der Lohnsteuerkarte vermerkten Angaben gespeichert und dem jeweiligen Arbeitgeber elektronisch bereitgestellt. Welche Daten hinterlegt sind, kann jeder Arbeitnehmer über das Elster-Online-Portal [13] mittels seiner Identifikationsnummer einsehen. Ansprechpartner für Fragen der gespeicherten Angaben ist mit Einführung des neuen Systems daher nicht mehr die Gemeinde, sondern das Finanzamt. 2011 ist ein Übergangsjahr. Die bisher ausgestellten Lohnsteuerkarten (2010) bleiben auch 2011 gültig. Benötigt jemand in diesem Jahr erstmals eine Lohnsteuerkarte, stellt das zuständige Finanzamt – nicht mehr die Gemeinde – auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers muss sich der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte aushändigen lassen und sie an seiner neuen Arbeitsstelle vorlegen. Haben sich die bisherigen Angaben auf der Lohnsteuerkarte – wie Steuerklasse, Kinder- oder sonstige Freibeträge – geändert, muss er daran denken, dem Finanzamt die Änderungen mitzuteilen.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 [14] die zum 1. Januar 2007 eingeführte Arbeitszimmerregelung [15] für nicht verfassungskonform erklärt. Die notwendige gesetzliche Neuregelung [16] sieht vor, dass (wie zuvor) sämtliche Kosten des häuslichen Arbeitsraums abgesetzt werden dürfen, wenn dieser den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Wenn im Arbeitszimmer nicht der entscheidende Arbeitsbeitrag erbracht wird (beispielsweise bei Ingenieuren mit Außendiensttätigkeit oder bei Lehrern), können Raumkosten bis zu 1052 Euro geltend gemacht werden, sofern kein anderer Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung steht. Hinsichtlich der Frage, was als "Arbeitszimmer" gilt, hat sich durch die gesetzliche Neuregelung nichts geändert [17]. Unabhängig davon, ob ein Arbeitsraum als häusliches Arbeitszimmer anerkannt wird, kann man Aufwendungen für Arbeitsmittel, Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.

Nach dem Urteil des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 [18] können gemischt private und geschäftliche Aufwendungen (Betriebsausgaben/Werbungskosten) für den betrieblichen/beruflichen Teil als Betriebsausgaben/Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Der Große Senat musste über folgenden Sachverhalt entscheiden: Klaus T. arbeitete als EDV-Controller bei einem Versicherer. Er besuchte – wie in den Vorjahren – eine Computermesse in Las Vegas, auf der er einen Vortrag hielt. Von seinem siebentägigen Aufenthalt entfielen vier Tage auf die Messe. In den übrigen Tagen ging T. privaten Interessen nach. Von seinen Reisekosten waren nach einer Klage vor dem Finanzgericht die Tagungskosten und die Aufwendungen für Übernachtungen sowie Verpflegungsmehraufwendungen an vier Tagen (Dauer der Messe) unstreitig. Der BFH hatte aber noch darüber zu entscheiden, ob T. seine Flugkosten teilweise als Werbungskosten absetzen durfte. Zuvor hatte der BFH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass "gemischte Aufwendungen", bei denen private und berufliche Veranlassung zusammenfallen, nicht zum Betriebsausgaben- beziehungsweise Werbungskostenabzug berechtigen ("Aufteilungs- und Abzugsverbot").

Diese Ansicht hat er mit seinem Urteil vom September 2009 aufgegeben [19]. Im konkreten Fall erkannte er von den Flugkosten einen Anteil von 4/7 als Werbungskosten an. Aufteilungsmaßstab war das Verhältnis der Zeit, in der T. in den USA beruflich tätig gewesen war (4 Tage), zum privaten Reiseanteil (3 Tage). Nach dem Urteil gelten folgende Grundsätze: Wenn bei einer Tätigkeit (etwa einer Reise) Berufliches und Privates so untrennbar miteinander verzahnt sind, dass eine Aufteilung nicht möglich ist, können die Aufwendungen insgesamt nicht abgezogen werden (beispielsweise Kosten für einen Führerschein oder Kleidung). Ist der private Anteil nur unbedeutend, kann man die Betriebsausgaben oder Werbungskosten hingegen in vollem Umfang dem Finanzamt präsentieren.

Wenn keine Zweifel daran bestehen, dass ein abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich veranlasst ist, aber dieser Anteil an den Gesamtkosten sich nur schwer ermitteln lässt, so muss er unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände geschätzt werden [20]. Die direkt der beruflichen Sphäre zuzuordnenden Aufwendungen (im konkreten Fall die Tagungskosten, Übernachtung und Verpflegungsmehraufwendungen) lassen sich grundsätzlich immer absetzen. Derjenige, der die Aufwendungen geltend macht, muss jedoch im Zweifel beweisen, dass berufsbezogene Kosten angefallen sind und wie hoch diese waren.

Die genannten Aufteilungsgrundsätze gelten nicht nur bei Reisen. Auch bei der Nutzung von Telefon und Internet kommt eine Aufteilung in Betracht. Wer aber beispielsweise bei angefallenen Fernsprechgebühren mehr als 20 Prozent geltend machen will, muss Aufzeichnungen über die private und berufliche Nutzung des Telefons geführt haben. Meist genügt es, wenn diese einen Zeitraum von drei Monaten umfassen. Was die Nutzung von IT-Equipment betrifft, so erkennt das Finanzamt ohne weitergehende Nachweise zumeist pauschal 50 Prozent der geltend gemachten Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten an. Wird über die Nutzung Buch geführt (mit Datum, Uhrzeit, Nutzungszweck und -dauer), lässt sich gegebenenfalls auch ein höherer Anteil geltend machen. Bei einem Kaufpreis von mehr als 487,90 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer) für Computer, Monitore und andere Zusatzgeräte muss die Anlage allerdings grundsätzlich über die voraussichtliche Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden – der Steuerabzug wird dann über diesen Zeitraum verteilt.

Im nächsten Jahr werden auf Steuerpflichtige noch einige Änderungen zukommen, die auf den ersten Blick unspektakulär erscheinen, ihre Tücken aber bei näherer Betrachtung offenbaren. So soll etwa die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten vereinheitlicht werden [21]. Es wird nicht mehr unterschieden zwischen Werbungskosten/ Betriebsausgaben und Sonderausgaben. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Betreuungskosten tatsächlich anfallen. Sie sind künftig – bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro – einheitlich Sonderausgaben.

Ein weiteres Novum, das ab 2012 ins Haus steht, hat hier und da falsche Hoffnungen geweckt: Es geht um die Möglichkeit, die Steuererklärung nur noch alle zwei Jahre abzugeben [22]. Das ist ein freibleibendes Angebot – wer will, kann jederzeit wieder auf eine jährliche Abgabe umstellen. Zu den Gruppen, die von dieser Regelung betroffen sind, gehören Arbeitnehmer, Bezieher von Einkünften, Bezieher von Kapitaleinkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, sowie diejenigen, die Überschusseinkünfte von nicht mehr als 13 000 Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten bis 26 000 Euro) erzielen.

Wer bei dieser Aussicht jubelt, sollte jedoch überlegen: Der Gesetzgeber hat lediglich die Abgabefrist der Steuererklärung verändert. Der Veranlagungszeitraum, der für die Berechnung der Steuer maßgeblich ist, bleibt unverändert das Kalenderjahr. Da die Einkommensteuer mit Ablauf des einzelnen Veranlagungszeitraums entsteht, müssen für Nachzahlungen von Gesetzes wegen [23] Zinsen gezahlt werden. Der jährliche Zinssatz beträgt 6 Prozent – für den Staat ein hervorragendes Geschäft.

Freuen dürfen sich viele bequemlichkeitsliebende Steuerzahler: Die Steuerverwaltung plant, den Bürgern in geeigneten (vergleichsweise einfach gelagerten) Fällen eine elektronische vorausgefüllte Steuererklärung zuzusenden. Die in der Erklärung enthaltenen Daten beruhen auf den bereits vorliegenden Angaben der letzten Steuererklärung. Der Steuerpflichtige prüft sie nach Abruf der Erklärung und übernimmt sie gegebenenfalls. Er ergänzt fehlende Angaben und sendet die so komplettierte Erklärung elektronisch ans Finanzamt zurück. Der Abstimmungsprozess soll bis Mitte 2011 beendet sein – eine Verordnung will man ab dem 1. Januar 2012 in Kraft setzen. (psz)

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Was es sonst noch gibt

Weitere Neuerungen und Änderungen, die Steuererklärungen ab dem laufenden Jahr betreffen, sind hier nur kurz angerissen.

Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags

Es war ein rein politischer Streit: Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble sah keine Veranlassung, den bisherigen Werbungskostenpauschbetrag noch vor dem Jahr 2012 von 920 Euro auf 1000 Euro anzuheben. Denn die monatliche Entlastung, die der Arbeitnehmer erfahren sollte, beläuft sich auf maximal 3 Euro. Im Bundeshaushalt schlägt sich dieser Betrag allerdings mit 330 Millionen Euro nieder. Die FDP wollte jedoch unbedingt einen Erfolg präsentieren, und so soll der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1000 Euro bereits fürs Kalenderjahr 2011 zur Anwendung kommen. Wer im laufenden Jahr keine beruflichen Ausgaben gehabt hat, profitiert besonders von der Neuregelung, denn die 1000 Euro werden automatisch angesetzt. Nur wer höhere Aufwendungen hatte, muss diese im Einzelnen darlegen und nachweisen – beispielsweise Computer- Abschreibungsbeträge, Fahrtkosten, Arbeitsmittel sowie Nutzungsanteile für Telefon und Internet.

Umsatzsteuer- Richtlinien ersetzt

Die Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR), eine Verwaltungsvorschrift im Sinne des Grundgesetzartikels 108 Abs. 7, gaben seit dem 1. Januar 1985 die Verwaltungssicht über die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes wieder. In der Praxis haben sie sich als unentbehrliches Hilfsmittel erwiesen, um Zweifelsfälle störungsfrei bearbeiten zu können. Sie wurden mit Wirkung vom 1. November 2010 aufgehoben. An ihre Stelle tritt nunmehr der zeitlich nicht befristete Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Form eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen ("BMF-Schreiben"). Die Finanzverwaltung hat dieses Verfahren gewählt, da ihr die Änderung der allgemeinen Verwaltungsanweisungen in einem Rhythmus von etwa drei bis vier Jahren zu starr erschien. Für die Zukunft ist zu erwarten, dass der UStAE regelmäßig der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des BFH angepasst wird. Neben dieser allgemeinen Verwaltungsanweisung wird es jedoch voraussichtlich weitere gesonderte BMF-Schreiben zu Einzelfragen des Umsatzsteuerrechts geben.

Ende des "Seeling"-Modells

Bisher konnte auf der Grundlage des EuGH-Urteils "Seeling" bei der Anschaffung eines privat sowie unternehmerisch genutzten Gebäudes die Vorsteuer zunächst in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Der private Nutzungsteil musste dann über einen Zeitraum von zehn Jahren wieder versteuert werden. Diese Vorgehensweise führte zu Zinsgewinnen. Ab dem 1. Januar 2011 ist diese Praxis gesetzlich ausgeschlossen [24].

[1] Einkommensteuergesetz (PDF)
[2] § 52 Abs. 15a EStG
[3] Verschiebung (PDF)
[4] § 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), neu
[5] § 14a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)
[6] § 31 Abs. 1a des Körperschaftssteuergesetzes (KStG)
[7] § 31 Abs. 13a S. 2 KStG
[8] § 24 Abs. 4 EStG, § 2 Abs. 1 S. 1 bis 3 EStG
[9] § 87a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO)
[10] § 87a Abs. 6 S. 1 AO
[11] § 150 Abs. 8 S. 1 AO
[12] § 150 Abs. 8 S. 2 AO
[13] Offizielles Steuererklärungsportal
[14] BVerfG, Beschluss vom 6. 7. 2010
(2 BvL 13/09); dazu Martin Weigel, Steueroase Home-Office, Urteil bringt bessere Absetzungsmöglichkeiten für häusliches Arbeitszimmer, c’t 21/10, S. 146
[15] Vgl. § 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1 EStG
[16] Vom 28. 10. 2010 im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010
[17] Martin Weigel, Das häusliche Arbeitszimmer, Ratschläge für Steuerzahler, c’t 1/04, S. 126
[18] Großer Senat des BFH, Urteil vom 21. 9. 2009 (GrS 1/06), BFHE 227,1, BStBl II 2010, 672
[19] Hergeleitet aus § 12 Nr. 1 S. 2 EStG
[20] § 162 AO, § 96 Abs. 1 S. 1 FGO
[21] Neuer § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
[22] Neuer § 25a EStG
[23] § 233a AO
[24] § 15 Abs. 1b UStG (map)