Die 20 häufigsten Fehler bei der Steuererklärung, Teil II

Finanzexperte Jochen Traut nennt die 20 häufigsten Fehler, die beim Erstellen der Steuererklärung gemacht werden und sagt, was Sie tun müssen, um kein Geld zu verschenken.

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Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Marzena Sicking
Inhaltsverzeichnis

Finanzexperte Jochen Traut von steuerberaten.de hat für unsere Leser eine Top-20-Liste der häufigsten Fehler zusammengestellt, die Steuerpflichtige beim Erstellen der Steuererklärung machen. Und genau wie im ersten Teil unseres Beitrags stellen wir nicht nur die Fehler, sondern auch die dazugehörigen Lösungsansätze vor:

Die neue Brille oder die neuen Zähne waren ziemlich teuer und leider zahlt die Krankenkasse auch nicht mehr so viel dazu? Dann wird es Zeit, eine andere Quelle anzuzapfen. Der Fiskus zeigt sich hier großzügig und gibt häufig etwas dazu. Setzen Sie also (nicht erstattete) Krankheitskosten von Ihrer Steuer ab.

Geben Sie nicht nur Ihre Rente in der Steuererklärung an, sondern auch alle anderen Einkünfte. Denn wenn das Finanzamt ihnen auf die Schliche kommt und die letzten 10 Jahre nachveranlagt, wird es wegen der Zinsen/Strafe schnell doppelt und dreifach teuer. Auch bei nicht erklärten Auslandseinkünften wird das Risiko stetig höher. Denken Sie also auch an Bank-CDs, Kontrollmitteilungen usw.

Das betrifft die so genannte typische Arbeitskleidung. Tragen Sie also eine Uniform, eine Berufstracht oder einen Blaumann, werden die Reinigungskosten für diese Kleidung anerkannt. Bei der Benutzung einer privaten Waschmaschine können die Kosten anhand von Richtwerten geschätzt werden. Ein Anzug gilt aber leider nicht als "Uniform", auch wenn Sie es manchmal so empfinden.

Manchmal muss man vor dem Arbeitsgericht klagen, um sein Recht zu bekommen. Die Kosten für den Anwalt sowie Gerichtsgebühren können dann abgesetzt werden – und natürlich selbst dann, wenn Sie verlieren. Das gilt auch für eine Rechtsschutzversicherung hinsichtlich des Anteils, der auf den Arbeitsrechtsschutz entfällt.

Sie hatten einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit beziehungsweise auf dem Rückweg von der Arbeit nach Hause? Dann schreiben Sie die Kosten in Ihre Steuererklärung. Denn die Ihnen entstehenden, unfallbedingten Kosten sind damit beruflich veranlasst. Die Kosten, die Ihnen nicht von der Versicherung erstattet werden, können Sie in der Steuererklärung geltend machen.

Finanzexperte Jochen Traut gibt Steuertipps

(Bild: steuerberaten.de)

Jochen Traut ist als Steuerberater bei steuerberaten.de tätig. Der studierte Diplom-Finanzwirt (FH)
verließ 2010 die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz nach mehrjähriger Tätigkeit im Innen- und Außendienst. Seine Beratungsschwerpunkte liegen in der Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen, Freiberuflern und den Bereichen Umsatzsteuer sowie internationales Steuerrecht. Kontakt und weitere Informationen unter www.steuerberaten.de

Laden Sie doch als Vorgesetzter Ihre Mitarbeiter mal wieder zum Essen ein. Das fördert das Betriebsklima und Sie können den beruflichen Anteil in Höhe von 70 Prozent der Aufwendungen bei Ihren Werbungskosten angeben. Auch kleine Geschenke bis 35 Euro sind möglich. Natürlich muss die berufliche Veranlassung in beiden Fällen glaubhaft dargelegt werden.

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können Sie auch gemischt veranlasste Kosten wie beispielsweise Reisekosten absetzen. Voraussetzung ist ein plausibler und nachvollziehbarer Aufteilungsschlüssel. Wenn Sie 6 Tage nach Las Vegas verreisen, davon 3 Tage auf der Messe und 3 im Casino verbringen, wären bis zu 50 Prozent abziehbare Kosten denkbar. Weiterhin interessant ist die Beurteilung auch für beruflich bedingte Sprachkurse.

Als Werbungskosten anerkannt sind die Aufwendungen infolge typischer Berufskrankheiten, die bekannteste ist wohl das "Rückenleiden" – wobei Sie zuvor mit Ihrem Arzt klären sollten, ob es sich um eine Berufskrankheit handelt. Zu den Krankheitsfolgen, die abgesetzt werden können, zählen aber auch Folgen aus einem Unfall auf dem Arbeitsweg (siehe "Fehler 15") und natürlich auch alle Folgekosten, die Ihnen aus einem Arbeitsunfall entstehen.

Sie sollten im Übrigen erst recht dann eine Steuererklärung abgeben, wenn Sie nur berufliche oder betriebliche Verluste machen. Diese Verluste werden durch das Finanzamt festgestellt und in den Folgejahren mit den dann wieder hoffentlich üppig sprudelnden Gewinnen steuermindernd verrechnet. Ein Rücktrag von Verlusten in das Vorjahr ist übrigens ebenfalls möglich. Denkbar wären bspw. umfangreiche Bewerbung- oder Fortbildungskosten (auch u. U. für Ausbildung, Studium).

Das Altersvorsorgeprodukt mit dem sonderlichen Namen sollte man, wenn man denn einen solchen Vertrag abgeschlossen hat, in der Steuererklärung unbedingt angeben. Zusätzlich zur staatlichen Altersvorsorgezulage, kann es dann oft noch eine Steuerstattung geben, die vom Finanzamt ausgezahlt wird. (Marzena Sicking) / (map)

Noch mehr Tipps für Ihre Steuererklärung finden Sie in Teil I des Beitrags.
(masi)