Die E-Bilanz kommt

Seite 4: Konsequenzen

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Der Bundesfinanzminister und die Vertreter der Finanzverwaltung wollten bisher den Eindruck erwecken, die Folgen aus der Einführung der E-Bilanz seien für Unternehmen relativ einfach umzusetzen. Diese Darstellung ist als Märchen entlarvt worden. Die Abweichungen der neu eingeführten Taxonomie von den bisherigen gebräuchlichen Kontenrahmen erfordern eine Umstellung der Finanz- und Rechnungswesen sowie der Rechnungslegungssysteme. Der bilanzierende Unternehmer beziehungsweise sein Steuerberater muss den bisherigen Kontenrahmen an die durch die XBRL-Taxonomie vorgegebene Gliederungstiefe anpassen; dann gilt es die erweiterten Daten zu erfassen und einzupflegen. Einigkeit besteht darin, dass es notwendig sein wird, steuerliche Änderungen im betrieblichen Rechnungswesen bereits während des Wirtschaftsjahres zu erfassen. Wie dies zu geschehen hat und wie man die Daten dann aufbereitet, muss im Einzelfall geklärt werden. Nach Ansicht einiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wird es erforderlich sein, zusätzlich zur HGB-Buchhaltung noch eine eigene steuerliche Buchhaltung zu führen.

Die Verwaltung hat für die E-Bilanz eine Härtefallregelung aufgenommen. Dazu verweist das BMF-Schreiben auf § 150 Abs. 8 der Abgabenordnung 1977 (AO). Danach ist auf eine Übermittlung "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz" durch Datenfernübertragung zu verzichten, wenn diese für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er nur mit einem erheblichen finanziellen Aufwand die technischen Möglichkeiten dafür schaffen könnte oder wenn er nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.

Man sollte sich jedoch nicht täuschen lassen: Die Finanzverwaltung hat es in der nahen Vergangenheit verstanden, mit Nachdruck eine Abgabe von Steuererklärungen auf dem gesetzlichen Wege durchzusetzen. Auf fehlende Computerkenntnisse kann sich beispielsweise der für die Buchführung zuständige Geschäftsführer eines bilanzierenden Unternehmens nicht berufen, wenn ein weiterer Mitgeschäftsführer (mit einem anderen Tätigkeitsfeld) über entsprechende Kenntnisse verfügt. Der Hinweis, man wolle das betriebliche Computersystem nicht nach außen öffnen, dürfte nach den umfangreichen gesetzlichen Vorgaben obsolet sein. Es wird den Unternehmen überlassen sein, ausreichende Vorkehrungen für die Sicherheit ihrer Systeme zu treffen.