Fristen für die Fehlerbehebung bei Wartungsverträgen, Teil II

Wenn es um die Fehlerbehebung im Rahmen von Wartungsverträgen geht, wissen die Beteiligten häufig nicht, welche Fristen eigentlich zu beachten sind.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Im ersten Teil beschäftigte sich Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht, mit dem Thema Gewährleistung ohne Abschluss eines separaten Wartungsvertrags. Im zweiten Teil geht es um die Fristen, wenn ein Wartungsvertrag abgeschlossen wird.

II. Fristen bei Abschluss eines separaten Wartungsvertrags


Komplizierter gestaltet sich die Fristbestimmung, wenn das Systemhaus und der Kunde einen Wartungsvertrag geschlossen haben. Wartungsverträge sind gesetzlich nicht typisiert, weshalb die Rechte und Pflichten der Parteien maßgeblich von der konkreten Vertragsgestaltung abhängen. So kann sich hinter einem Wartungsvertrag lediglich eine verlängerte Gewährleistungsfrist verstecken, es kann aber auch ein Garantievertrag vorliegen, in dem der Händler dem Käufer eine bestimmte Funktionsfähigkeit eines Systems garantiert und dafür verschuldensunabhängig haftet.

Die häufigste Variante, die hier auch behandelt wird, ist jedoch eine Art erweiterte Gewährleistung, die neben einer Fehlerbehebung während der Vertragslaufzeit oft auch Telefonsupport umfasst. Solche Verträge sind in die gesetzliche Systematik als Dienstleistungsverträge zu qualifizieren, gerichtet auf Wiederherstellung und Erhaltung eines möglichst wenig fehleranfälligen Zustands (Literaturhinweis: Sprau in: Palandt, vor § 631, Rn. 22).

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

Problematisch bei Wartungsverträgen ist, dass zwar stets eine Vertragslaufzeit vereinbart wird, jedoch häufig keine konkreten Reaktionszeiten ausgemacht werden. Die Bestimmung der Leistungsfrist bereitet daher praktische Schwierigkeiten, denn von sofortiger Reaktion des Dienstleisters, bis hin zu einem Bemühen, das mehrere Tage auf sich warten lässt, ist alles denkbar. Ist vertraglich keine Reaktionsfrist vereinbart, so muss diese durch Auslegung aus dem Vertrag ermittelt werden. Anhaltspunkte können bestimmte Formulierungen, wie "sofort", "baldigst" oder "zeitnah" sein. Eine Handlungsfrist kann sich aber auch aus dem Zweck des Vertrags ergeben: wenn dieser darauf gerichtet ist, die Arbeitsfähigkeit eines ganzen Unternehmens zu sichern und das dem Vertragspartner bekannt ist, dürfte eine Woche Reaktionszeit zu lange sein. Aber auch aus einem besonders hohen Preis kann sich durch Auslegung ergeben, dass kurze Reaktionszeiten geschuldet sind. Kann der Leistungszeitpunkt weder aus der Formulierung, noch aus den äußeren Umständen des Vertrags ermittelt werden, greift die gesetzliche Vermutung des § 271 I BGB, wonach eine Leistung im Zweifel sofort verlangt werden kann, also sofort fällig ist. Wenn dann trotz Mahnung nicht rechtzeitig geleistet wird, ist der Dienstleister zum Schadensersatz verpflichtet.

Weiterhin empfiehlt es sich darüber nachzudenken, Schadensersatzbeträge zu begrenzen, denn beim Ausfall von Computersystemen können unter Umständen mehrere Mitarbeiter nicht ihrer Arbeit nachkommen oder im schlimmsten Falle steht sogar ein ganzes Unternehmen still.

Um den im Einzelfall erheblichen Auslegungsproblemen und den damit verbundenen Haftungsrisiken zu entgehen, empfiehlt es sich in jedem Fall, die Leistungsbeschreibungen und die Reaktionszeit in der Form eines Service Level Agreement (SLA) so präzise wie möglich zu fassen. Wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt, ist das keine inhaltslose juristische Förmelei oder Ausdruck von Misstrauen, sondern dient der Rechtssicherheit beider Vertragspartner.

III. Fazit

Während sich der Zeitfaktor bei Gewährleistungsfragen gut abgrenzen lässt, muss bei Service- und Wartungsverträgen darauf geachtet werden, dass die Reaktionszeiten hinreichend präzise festgelegt sind, um dann bei Nichteinhaltung der Fristen gegebenenfalls rechtliche Konsequenzen ziehen zu können. Bei Serviceverträgen empfiehlt es sich darüber hinaus, den Schadensersatz zu pauschalieren. (Marzena Sicking) / (map)

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(masi)