EDV-Verträge, Teil III: Vergütung bei Projektverträgen

Die Erstellung von EDV-Verträgen gehören zum Alltagsgeschäft von IT-Händlern und Dienstleistern. Um so wichtiger ist es, sich auch mal mit den rechtlichen Grundlagen zu beschäftigen.

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Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Marzena Sicking

In unserer Serie zum Thema EDV-Verträge, erklärt Fachanwalt für IT-Recht Thomas Feil die wichtigsten Begriffe, juristische Hintergründe und gibt wichtige Tipps für die IT-Praxis. Schwerpunkt des dritten Teils ist die Vergütung bei Projektverträgen.

Welche Vereinbarungen hinsichtlich der Vergütung sind typisch in Projektverträgen?


Welche Vergütung vom Auftraggeber zu leisten ist, wird in der Regel sehr detailliert beschrieben. Dabei wird entweder ein Festpreis für das gesamte Projekt oder eine Vergütung nach Aufwand vereinbart. Auch Voraus- und Abschlagszahlungen sind üblich.

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

Welche Regelung ist sinnvoller: der Festpreis oder die Vergütung nach Aufwand?

Das hängt von den Interessen der jeweiligen Vertragspartei ab. Der Auftraggeber möchte in der Regel lieber einen Pauschalfestpreis vereinbaren. So entstehen ihm bei Änderungen im Projektverlauf keine zusätzlichen Kosten und der Preis bleibt auch bei einer längeren Laufzeit des Projektes gleich – außer, für diese Fälle wird etwas anderes vereinbart. Oft versucht der Auftraggeber in diesem Rahmen auch seine Mitwirkungsleistungen auf ein Minimum zu beschränken und die ausschließliche Projektverantwortung auf den Auftragnehmer zu übertragen.

Der Auftragnehmer strebt eher eine Vergütung nach Aufwand und die Möglichkeit einer Preiserhöhung bei längeren Laufzeiten an. Vertragsänderungen oder Zusatzkosten sollen auch eine Zusatzvergütung zur Folge haben. Und natürlich will ein Auftragnehmer möglichst keine Mithaftung für die Leistungen anderer Unternehmen und Subunternehmen übernehmen müssen, sondern die Projektverantwortung des Kunden im Vertrag deutlich gekennzeichnet wissen und fordert beispielsweise die Installation eines Projektleiters beim Auftraggeber.

Sollte man dem Auftragnehmer also von einem Festpreis abraten?

Das kann man so pauschal nicht sagen. Aus Sicht eines Auftraggebers ist der Festpreis besonders erstrebenswert, weil er dadurch sein Risiko von Nachträgen und zusätzlichen Leistungen minimieren kann. Aber auch für den Auftragnehmer kann die Vereinbarung eines Festpreises attraktiv sein. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es ihm gelingt, bestimmte Leistungen mit einem geringeren Aufwand als im Projektplan ursprünglich vorgesehen, zu erbringen. Außerdem kann er bei einer Pauschalvergütung einen entsprechenden Risikoaufschlag einkalkulieren und so das Risiko minimieren, eine finanzielle Schieflage des Projektes aus eigener Tasche ausgleichen zu müssen.

Auch bei einem Festpreis ist möglicherweise das letzte Wort nicht unbedingt schon gesprochen. Denn dieser ist ja an die zu erbringende Leistung gekoppelt, die im Vertrag durch eine Detailbeschreibung oder durch ein Leistungsziel definiert worden ist. Änderungen, die sich in diesem Rahmen bewegen, haben tatsächlich keinen Einfluss auf den Festpreis. Kommt es allerdings zu wesentlichen Veränderungen der Inhalte mit entsprechenden Ausschlägen nach oben oder nach unten, dann muss auch ein Pauschalpreis an die tatsächlich ausgeführten Leistungen angepasst werden.

Ab wann wirken sich "wesentliche Änderungen" denn auf die vereinbarte Vergütung aus?

Wenn man sich die bisherige Rechtsprechung so anschaut, dann kann man bei Veränderungen von mehr als 20 Prozent von "wesentlichen Änderungen" ausgehen. Damit man diese Frage aber nicht vor Gericht klären muss, empfiehlt es sich das Thema auch schon im Projektvertrag zu regeln.

Was ist der Unterschied zwischen einem Global-Pauschalpreisvertrag und einem Detail-Pauschalpreisvertrag?

Der Unterschied besteht im wesentlichen in der Beschreibung der zu erbringenden Leistung und das ist schwerwiegender, als es im ersten Moment klingt. So wird bei einem Global-Pauschalpreisvertrag die zu erbringende Leistung eben nur pauschal beschrieben, meist in Form des funktionalen Projektziels. Ein Pflichtenheft oder ein Leistungsverzeichnis gibt es nicht, es werden also bewusst sehr viele Fragen offen gelassen. Das Risiko, dass der geschätzte Aufwand für die Erreichung des Ziels vielleicht zu niedrig angesetzt ist, geht damit voll zu Lasten des Auftragnehmers. Zwar eröffnet ihm so ein Vertrag durchaus einen interessanten Spielraum hinsichtlich der Ausführungsweise, doch man sollte sich darauf nur einlassen, wenn das Leistungsziel genau bestimmbar ist. Vorsicht ist außerdem bei der so genannten "Komplettheitsklausel" geboten, die gerne in solche Verträge eingefügt wird. Damit wird der Auftragnehmer verpflichtet, wirklich alle Leistungen zu erbringen, die zur vollständigen Erreichung des Projektzieles notwendig sind.

Bei einem Detail-Pauschalpreisvertrag werden die zu erbringenden Leistungen hingegen viel detaillierter beschrieben, beispielsweise in einem Pflichtenheft oder in einem Leistungsverzeichnis. Zwar wird auch hier ein Pauschalpreis vereinbart, der Auftragnehmer muss aber nur die detailliert beschriebenen Leistungen erbringen. Bislang vertraten die meisten Gerichte jedenfalls die Ansicht, dass Leistungen, die vorher nicht festgelegt wurden, im Zweifelsfall auch nicht vom Pauschalpreis abgegolten sind. Eine "Komplettheitsklausel" ist bei einem Detail-Pauschalpreisvertrag daher möglicherweise unwirksam.

Da es keine gesetzlichen Regelungen zur Projektvergütung gibt, ist der Spielraum für Auftraggeber und Auftragnehmer groß und Mischformen der beiden Varianten denkbar. (Marzena Sicking) / (map)

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(masi)