Gesetz gegen willkürliche Zahlungsverzögerungen kommt

Wenn der Kunde nicht zahlt, steht schnell die Existenz eines Unternehmens auf dem Spiel. Eine neue EU-Richtlinie soll künftig vor willkürliche Zahlungsverzögerungen schützen.

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Von
  • Marzena Sicking

Wenn B2B-Kunden – aus welchen Gründen auch immer – ihre Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlen, kann es insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen schnell zu Liquiditätsengpässen kommen. Die enden schlimmstenfalls in einer Insolvenz. Problematisch sind oftmals auch die Zahlungsziele, die sich große Kunden aufgrund ihrer Marktmacht herausnehmen. Damit soll nun Schluss sein.

Spätestens bis zum März kommenden Jahres muss nämlich die EU-Richtlinie 2001/7/EU in nationales Recht umgesetzt werden. Den Entwurf für das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hat das Bundesjustizministerium bereits vorgelegt, spätestens am 16.3.2013 soll es in Kraft treten und Unternehmen vor willkürlichen Zahlungsverzögerungen und unvorteilhaften Zahlungsmodalitäten schützen.

So darf eine vertraglich festgelegte Zahlungsfrist nur dann mehr als 60 Tage betragen, wenn dies ausdrücklich so vereinbart und sachlich begründet gut wurde. Öffentliche Auftraggeber dürfen grundsätzlich nur eine Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen fordern. Die Dauer von Abnahme- und Prüfungsverfahren wird ebenfalls auf 30 Tage begrenzt. Der gesetzliche Verzugszinssatz für B2B-Geschäfte soll von acht auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht und ein Anspruch auf die Zahlung eines Pauschalbetrages bei Zahlungsverzug eingeführt werden. Solche Höchstgrenzen für Zahlungsfristen und Pauschalbeträge sieht das deutsche Recht bisher nicht vor.

Für Gläubiger bringt das neue Gesetzt große Erleichterungen, denn sie können sich nun dagegen wehren, kostenlose „Gläubigerkredite“ gewähren zu müssen, wie Rechtsanwalt Burkhard Raffenberg von der Wirtschaftskanzlei DHPG erklärt. "Lieferanten können bei Vertragsschluss auf angemessene und zulässige Zahlungsziele pochen. Gegen grob nachteilige Vertragsklauseln oder Praktiken lässt sich mittels Unterlassungsklage vorgehen." Außerdem haben Gläubiger nun die Möglichkeit, bei Zahlungsverzug zumindest geringe Kosten der Rechtsverfolgung pauschal geltend zu machen.

Für Schuldner brechen hingegen schwere Zeiten an, denn für sie kann es künftig richtig teuer werden: Durch die Erhöhung des gesetzlichen Verzugszinses, die eingeschränkte Möglichkeit zur Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen sowie die Einführung einer Pauschale bei Zahlungsverzug sei mit zusätzlichen Kosten auf Schuldnerseite zu rechnen, heißt es im Gesetzesentwurf. Allerdings betreffen die nur Schuldner, die mit ihren Zahlungen in Verzug kommen. Wer seine Rechnungen rechtzeitig begleicht, ist von den Änderungen nicht betroffen. Verträge mit Endverbrauchern sind von den neuen Regelungen ebenfalls nicht betroffen, sie gelten nur im B2B-Bereich. (gs)
(masi)