Gutschriften auf dem Zeitwertkonto sind auch beim Geschäftsführer kein Arbeitslohn

Gutschriften auf Zeitwertkonten sind kein Lohnzufluss. Dies gilt auch für geschäftsführende Gesellschafter, wie das Finanzgericht Münster jetzt klar gestellt hat.

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Von
  • Marzena Sicking

Zeitwertkonten sind bei Mitarbeitern sehr beliebt. Dabei werden Überstunden nicht vergütet, sondern auf Zeitwertkonten gutgeschrieben. Die so angesparte Zeit kann für ein Sabbatical oder einen früheren "Renteneintritt" genutzt werden. Der Vorteil: Der Mitarbeiter hat schon frei, bekommt aber noch seine vollen Bezüge vom Arbeitgeber. Diese Gutschriften müssen auch nicht als Lohn versteuert werden. Das gilt auch, wenn das Konto einem Gesellschafter-Geschäftsführer gehört. Dies hat der 12. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 13. März 2013 (Az. 12 K 3812/10 E) entschieden.

Geklagt hatte eine GmbH, die ihren Arbeitnehmern entsprechende Arbeitszeitmodelle anbieten wollte. Dabei sollte ein Teil des Gehalts nicht ausbezahlt, sondern die Mehrarbeitszeit auf einem Zeitwertkonto gutgeschrieben werden. Später sollten die teilnehmenden Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge entsprechend lang freigestellt werden. Bevor das Modell eingeführt wurde, hatte die Firma vorsichtshalber aber beim Finanzamt angefragt, ob solche Gutschriften nicht zum Lohnzufluss führen und deshalb versteuert werden müssen.

Das Finanzamt hat eine entsprechende Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) erteilt und erklärt, dass Gutschriften auf den Zeitwertkonten nicht zum Lohnzufluss führen. Allerdings mit der Einschränkung, dass dies nicht für Zeitwertkonten der beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gelte. Dagegen klagte das Unternehmen. Es wollte eine verbindliche Auskunft und zwar eine ohne diese Einschränkung.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Gutschriften auf einem Zeitwertkonto führten bei den Arbeitnehmern demnach erst in der Freistellungsphase zu einem Lohnzufluss, da die angesparten Beträge tatsächlich auch erst dann wirtschaftlich verfügbar für sie seien. Dies sei auch bei Zeitwertkonten von Geschäftsführern so.

Diese hätten zwar aufgrund ihrer Stellung theoretisch die Macht, sich fällige Beträge jederzeit auszahlen zu lassen. Der Abschluss der zivilrechtlich wirksamen Vereinbarung über ein Arbeitszeitmodell führe aber gerade dazu, dass die Fälligkeit hinausgeschoben werde.Das Gericht hat eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (Az.: VI R 23/12). (gs)
(masi)