Händler muss Produktechtheit nachweisen können

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen darüber geurteilt, wer beim Vorwurf der Markenfälschung die Beweislast trägt. Es ist der beschuldigte Händler.

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Von
  • Marzena Sicking

Die Marke "Converse" ist besonders beliebt bei Jugendlichen. Ganz billig sind die Treter freilich nicht. Das weckt nicht nur Begehrlichkeiten bei den Kunden, sondern auch bei Produktpiraten. Entsprechend argwöhnisch wacht der Markeninhaber darüber, welche Ware im Markt angeboten wird. Und so musste sich der Bundesgerichtshof kürzlich gleich mit zwei Converse-Fällen beschäftigen, bei denen es um den angeblichen Vertrieb von Produktfälschungen bzw. das unerlaubte Inverkehrbringen der Ware ging. Interessant sind diese aber auch für unbeteiligte Händler. Schließlich ging es um die Frage, wer bei solchen Vorwürfen eigentlich die Beweislast trägt. Muss der Markeninhaber seinen Vorwurf belegen oder der Händler seine Unschuld beweisen? Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden: Die Beweislast liegt beim Händler.

Geklagt hatte die Firma Converse Inc. als Inhaberin der Marke "Converse" unter der Freizeitschuhe produziert und vertrieben werden. Converse Inc. beliefert verschiedene Handelsgruppen mit ihrer Ware. Im September 2008 bot ein Verbrauchermarkt in Solingen Converse-Schuhe an, die sie von einem Zwischenhändler bezogen hatte. Der Markeninhaber behauptete allerdings, dass es sich dabei um Produktfälschungen handle und verklagte den Lieferanten auf Unterlassung. Der Händler wehrte sich gegen die Klage mit dem Argument, die Schuhe seien mit Zustimmung des Markeninhabers in Europa in Verkehr gebracht worden. Er selbst habe die Ware nicht von Converse, sondern von einem autorisierten Partner in Slowenien erhalten. Damit sei eine Erschöpfung des Markenrechts eingetreten.

Im zweiten Fall klagte die die ausschließliche Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. in Deutschland, Österreich und der Schweiz gegen einen Handelskonzern, der in Deutschland mehrfach angeblich original Converse-Schuhe in seinen Märkten angeboten hatte. Die Vertriebsgesellschaft erhob den Vorwurf, dass es sich um Schuhe gehandelt habe, die vom Markeninhaber in den USA auf den Markt gebraucht wurden und nicht für den hiesigen Markt vorgesehen waren. Die beklagte Firma machte dagegen geltend, Converse habe die Schuhe in den europäischen Verkehr gebracht, man habe sie von einem Zwischenhändler erhalten.

Doch diese Ausführungen genügten dem Gericht nicht. Vielmehr hat der BGH entschieden, dass ein Händler, der Ware vertreibt, auch beweisen muss, dass es sich um Originalware handelt. Der Hinweis auf den angeblich autorisierten Lieferanten reicht dafür aber nicht aus. Vielmehr muss der Händler Beweise dafür anbieten, dass dieser die Ware tatsächlich auf regulären Wege erhalten hat. Da dies in beiden Fällen nicht gelungen ist, lief damit auch der Einwand der Erschöpfung des Markenrechts ins Leere. Wer mit Markenware handelt, ist im Grunde dazu verpflichtet, sich vom Lieferanten die Herkunft belegen zu lassen. Einziger Trost: Der Markeninhaber darf solche Vorwürfe nicht ohne weiteres erheben und muss konkrete Anhaltspunkte dafür liefern, dass die Produkte nicht rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden. Dies ist Converse in beiden Fällen gelungen (Urteile vom 15. März 2012, Az.: I ZR 52/10 und Az.: I ZR 137/10). (masi)