Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

Zum Vorsteuerabzug werden nur Leistungen zugelassen, die für das Unternehmen getätigt wurden. Die Verteidigung des Geschäftsführers in einer Strafsache zählt nicht dazu.

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Von
  • Marzena Sicking

Ein Unternehmer, der verdächtigt wird eine Straftat begangen zu haben und einen Anwalt für seine Verteidigung engagiert, kann die an den Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Das gilt auch für den Fall, dass die vermutete Straftat in Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit steht. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichen Urteil entschieden (vom 11. April 2013, Az.: V R 29/10).

Der Kläger war Einzelunternehmer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH und im Bauwesen tätig. Nachdem er einen größeren Bauauftrag erhalten und ausgeführt hatte, eröffnete die zuständige Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn und einen seiner Mitarbeiter. Um an diesen Auftrag zu kommen, hätten die beiden einen Entscheider beim Auftraggeber bestochen, so der Verdacht. Dieser habe ihnen Informationen über die Angebote konkurrierender Unternehmen zukommen lassen, so dass sie deren Angebote bei der Ausschreibung erfolgreich unterbieten konnten. Der Geschäftsführer und sein Angestellter ließen sich in der Sache von einem Anwalt vertreten.

Anschließend machte der Unternehmer den Vorsteuerabzug aus den bereits gezahlten Anwaltsrechnungen geltend. Doch das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug nicht zu, dagegen klagte der Unternehmer. Allerdings erfolglos, denn der Bundesfinanzhof hat jetzt die Auslegung des Finanzamts bestätigt.

Wie die Richter erklärten, erlaubt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG den Abzug der Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für die Firma geleistet wurden. In diesem Fall war es allerdings streitig, ob die Leistungen für das Unternehmen oder den Geschäftsführer und seinen Angestellten als Privatpersonen erbracht worden ist. Der Bundesfinanzhof hatte die Sache deshalb beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Dieser sollte die Frage klären, ob der Entstehungsgrund, also die mutmaßliche Straftat im Interesse des Unternehmens, oder das Ziel der Leistung, nämlich die beiden Personen vor einer Bestrafung zu schützen, für den Vorsteuerabzug entscheidend sei.

In seinem dazugehörigen Urteil erklärte das EuGH den zweiten Punkt für ausschlaggebend (Urteil vom 21. Februar 2013, Az.: C-104/12). Leistungen, die dazu dienen, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhindern, werden demnach nicht zum Vorsteuerabzug zugelassen. Die Richter begründeten dies damit, dass die Anwaltsdienstleistungen in erster Linie dem Schutz der privaten Interessen der beiden beschuldigten dienten. Klares Indiz dafür sei, dass sich das Verfahren nur gegen die beiden Personen und nicht gegen die GmbH gerichtet habe. Somit gehe es nicht um die wirtschaftliche Tätigkeit bzw. die Eigenschaft der beiden Beschuldigten als Organträger. Dem hat sich der Bundesfinanzhof in dem jetzt veröffentlichten Urteil jetzt angeschlossen.

Wichtig zu wissen: Die aktuelle Entscheidung hat nur Folgen für die Umsatzsteuer. Der Abzug solcher Anwaltskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bleibt hingegen weiterhin erlaubt – vorausgesetzt, die Straftat steht in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen. (masi)