Neuregelung der Gelangensbestätigung

Die Gelangensbestätigung als Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen bleibt, allerdings ist die nachgebesserte Version nicht mehr so praxisfremd wie die erste.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Bei der Novellierung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Anfang letzten Jahres wurde die sogenannte Gelangensbestätigung eingeführt und von Wirtschaftsverbänden sofort als viel zu scharf und praxisfremd kritisiert. Der Aufschrei hatte tatsächlich zur Folge, dass die Einführung verschoben und nachgebessert wurde. Hauptkritikpunkt war der Zwang zur Abnehmer-Unterschrift. Insgesamt waren die Nachweisvorschriften für Händler, die Waren umsatzsteuerfrei an andere Unternehmer im EU-Ausland liefern wollen, deutlich verschärft worden.

Nun hat der Bundesrat hat die "elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung" beschlossen und veröffentlicht. Sie beinhaltet im Vergleich zur ursprünglichen Version deutliche Erleichterungen bei den Nachweispflichten. Die Gelangensbestätigung als wichtiger Nachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen wird allerdings bleiben, wie Marcel Radke, Steuerfachwirt bei der Regensburger Steuerkanzlei SH+C erklärt. Die Finanzverwaltung sei auf die massive Kritik aber immerhin teilweise eingegangen und habe die Regelungen um deutliche Erleichterungen für die Praxis ergänzt. Nachdem das Papier nun abgesegnet wurde, könnten die Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung schon zum 1. Oktober 2013 in Kraft treten, schätzt der Steuerexperte. Die geänderte Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung lässt die bisherigen Nachweismöglichkeiten nämlich ausdrücklich nur noch bis zum 30. September 2013 zu.

Danach gelten folgenden Regelungen:

  • Der Nachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung muss sich aus den Belegen "eindeutig und leicht nachprüfbar" ergeben, was insbesondere bei einer Gelangensbestätigung angenommen wird. Allerdings wird diese nicht mehr als einzig möglichen Nachweis akzeptiert. Es werden auch andere Nachweismöglichkeiten durch Belege und Beweismittel aufgelistet und von der Finanzverwaltung akzeptiert.
  • Wer eine Gelangensbestätigung vorlegen will, muss auf die Form achten. So muss sie den Namen und die Anschrift des Abnehmers, die Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren, den Ort und den Monat der Ankunft, das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie die Unterschrift des Abnehmers oder seines Beauftragten enthalten. Die Gelangensbestätigung darf auch aus mehreren Dokumenten bestehen, die diese Angaben enthalten. Bei wiederkehrenden Lieferungen kann die Gelangensbestätigung auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden, die die Umsätze eines Quartals zusammenfasst. Damit soll der Aufwand reduziert werden.
  • Die Gelangensbestätigung darf auch elektronisch übermittelt werden. Eine Unterschrift ist nicht notwendig, wenn erkennbar ist, dass die Übermittlung im "Verfügungsbereich des Abnehmers oder dessen Beauftragten begonnen" hat.
  • Auch der Versendungsbeleg kann ein Nachweis sein, z.B. ein Konnossement oder ein handelsrechtlicher Frachtbrief sein, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung über den Erhalt der Lieferung enthält. Es genügen auch Doppelstücke des Frachtbriefs oder Konnossements. Und es wird auch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs akzeptiert, die die erforderlichen Pflichtangaben einer Spediteursbescheinigung enthält.
  • Erfolgt der Versand der Ware per Paket- oder Kurierdienst, wird die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung in Verbindung mit dem Tracking&Tracing-Protokoll als Nachweis akzeptiert. Beim Postversand zählt der Einlieferungsschein zusammen mit einem Beleg für die Bezahlung der Lieferung.
  • Übernimmt der Abnehmer den Versand der Ware selbst, kann der Nachweis über einen Beleg der Warenzahlung und der Bescheinigung des beauftragten Spediteurs erfolgen. Bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren kann der Nachweis durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung erbracht werden. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren genügt die EMCS-Eingangsmeldung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes. (gs)

(masi)