Kein Vorsteuerabzug bei schlampigen Rechnungen

Für den Vorsteuerabzug setzt der Gesetzgeber bestimmte Angaben in der Rechnung voraus. Fehlt die ordnungsgemäße Rechnung, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern.

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Von
  • Marzena Sicking

Gewerbetreibende müssen eingehende Rechnungen nicht nur bezahlen, sondern auch die Richtigkeit der Angaben überprüfen. Das gilt zumindest für den Fall, dass aus der Rechnung noch die Vorsteuer abgezogen werden soll. Das hat der Bundesfinanzhof schon 2007 in einem Urteil verkündet (6.7.2007, Az.: Az.: VR 61/05). Daran hat sich das Finanzgericht Hamburg jetzt orientiert (Urteil vom 28.6.2012, Az.: 2 K 196/11).

Geklagt hatte ein Transportunternehmer, der mit zwei Subunternehmen Kooperationsverträge abgeschlossen hatte und diese für ihre Dienste bezahlte. Allerdings waren die Rechnungen der Partner zum Teil fehlerhaft, wie das Finanzamt im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung feststellte. Zum Teil fehlten die Steuernummern bzw. die Umsatzsteuer-IDs, teilweise waren sogar die Firmenadressen falsch angegeben. Auch konnte der Unternehmer auf Anforderung des Finanzamts keine entsprechenden Auftragsschreiben oder Auftragsbeschreibungen an die Partner nachweisen. Zudem waren einige der Zahlungen offenbar in bar erfolgt und stimmten nicht mit den Rechnungsbeträgen überein. Das Finanzamt wurde misstrauisch, vermutete Scheinfirmen und verweigerte den Vorsteuerabzug. Dagegen klagte der Unternehmer.

Doch der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg bestätigt: fehlen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Empfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Laut § 14 Abs. 4 UStG muss eine Rechnung unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers, die Steuernummer oder die erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Diese Informationen haben aber auf den betroffenen Rechnungen gefehlt bzw. waren falsch. So hätte der Rechnungsempfänger, der zur Prüfung der Dokumente verpflichtet ist, leicht erkennen können, dass wichtige Angaben fehlten. Auch habe es die Firma unter den angegebenen Adressen nie gegeben. Auch habe der Unternehmer trotz Aufforderung des Finanzamts nicht geschafft zu beweisen, dass den Rechnungen tatsächliche Leistungen zugrunde lagen.

Auch könne sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen und behaupten, er habe im guten Glauben gehandelt. Denn ein schutzwürdiges Vertrauen liege nur vor, wenn dargelegt werden kann, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um sich von der Richtigkeit der Angaben in den Rechnungen zu überzeugen. Nach allem fehlt es bereits an den formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG und das Finanzamt habe diesen zu Recht verweigert. (gs)
(masi)