Krankengeld auch ohne Job

Dieses Urteil dürfte viele Arbeitnehmer interessieren: Wer am letzten Arbeitstag krankgeschrieben wird, hat trotzdem Anspruch auf Krankengeld.

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Von
  • Marzena Sicking

Für Arbeitnehmer war die Sache schon immer ganz einfach: Wer krank wird, hat Anspruch auf Krankengeld. Ganz so einfach ist es aber nicht, jedenfalls nicht aus Sicht der Krankenversicherungen. So gilt nach der gesetzlichen Regelung dieser Anspruch erst ab dem folgenden Tag nach der Krankschreibung. Arbeitnehmer, die während ihrer Krankheit gekündigt werden, sind in der Regel also auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der sicheren Seite. Entsprechende Urteile - z.B. vom Bayerischen Landessozialgericht (7.3.2008, Az. L4 KR 268/06) haben das bestätigt.

Anders sah die Sache bislang aus, wenn der Arbeitnehmer an seinem letzten Arbeitstag krankgeschrieben wurde. Denn der Anspruch auf Krankengeld entsteht ja eigentlich erst am darauffolgenden Tag – nur ist er da nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt und damit eben auch nicht mehr entsprechend versichert. Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenversicherungen vertraten deshalb die Ansicht, dass in solchen Fällen nicht gezahlt werden muss.

Das Landessozialgericht NRW hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil (vom 14.7.2011, Az.: L 16 KR 73/10) aber anders entschieden, nämlich zu Gunsten des Arbeitnehmers. Nach Ansicht der Richter kann auch eine erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit zu einem Krankengeldanspruch führen, auch wenn mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld eigentlich endet.

So hat das Gericht festgestellt, dass es ausreicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem die Versicherung noch bestanden hat und sich der Krankengeldanspruch direkt an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt.

Außerdem, so das Gericht weiter, sei es die Pflicht der Krankenkasse, den Versicherten darauf hinzuweisen, dass er auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die andauernde Arbeitsunfähigkeit nachweisen muss. Er muss also spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den die erste Krankschreibung galt, wieder zum Arzt, um eine möglicherweise fortbestehende Arbeitsunfähigkeit feststellen und bescheinigen zu lassen. Letztendlich hat der Versicherte dann also die gleichen Pflichten zu erfüllen, als ob er noch angestellt wäre. Nur das diesmal die Krankenkasse an der lückenlosen Krankschreibung interessiert ist und nicht der Arbeitgeber. Vergisst die Krankenkasse den Versicherten auf diese Pflicht hinzuweisen, kann sie sich nicht darauf berufen, dass dieser seinen Versicherungsschutz verwirkt hat, weil er einen Tag später als eigentlich gefordert, den Arzt erneut aufgesucht hat. Der lückenlose Krankengeldanspruch besteht dann trotzdem noch.

Es ist nicht verwunderlich, dass die Krankenkassen dieses Urteil nicht einfach so hinnehmen wollen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Landessozialgericht die die Revision zum Bundessozialgericht auch zugelassen, sie wurde bereits eingelegt (Az. B 1 KR 19/11 R). Das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig. (masi)