Rotznasen: Die Rechte des Arbeitnehmers bei Krankheit des Kindes

Arbeitnehmer ist nicht gleich Arbeitnehmer. Das gilt zumindest, wenn es um Mitarbeiter mit Nachwuchs geht. Denn wer Kinder hat, genießt gewisse arbeitsrechtliche Privilegien – glauben jedenfalls die Arbeitnehmer.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Arbeitnehmer, die Kinder haben, müssen flexibel sein. Selbst wer das Glück hat, einen Krippen- oder Kindergartenplatz ergattert zu haben, muss damit rechnen, dass das Kind erkrankt und zu Hause bleiben muss. Doch wie ist so eine Situation arbeitsrechtlich zu handhaben? Muss der betroffene Arbeitnehmer dann Urlaub einreichen? Krank melden kann er sich ja nicht, dem Elternteil selbst geht es ja schließlich gut.

Für solche Fälle hat der Gesetzgeber vorgesorgt und Eltern ein paar Privilegien eingeräumt, an die sich der Arbeitgeber zu halten hat – auch wenn ihm der zusätzliche Aufwand nicht gefällt. Allerdings ist die Behauptung, dass grundsätzlich alle Arbeitnehmer mit Kindern Anspruch auf 5 bis 10 Tage "Sonderurlaub" haben, um ihr krankes Kind pflegen zu können, nichts als ein hartnäckiges Gerücht. Vielmehr ist es ziemlich schwierig, verbindlich zu sagen, wieviele Tage ein Elternteil bei seinem kranken Kind bleiben darf und wer seinen Lohn zahlt. Hier prallen verschiedene Gesetze auf individuelle Klauseln in Arbeits- und Tarifverträgen. Auch die Art der Krankenversicherung spielt eine Rolle.

So wird bei der Beurteilung oft der § 616 BGB bemüht. Dieser besagt, dass der Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf Vergütung hat, wenn er für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" (also Tage und nicht Wochen) ohne eigenes Verschulden am Arbeiten gehindert wird. Zu dieser "vorübergehenden Verhinderung" zählen Todesfälle im engsten Familienkreis, aber auch die eigene Hochzeit – oder eben die Krankheit des Kindes (im Alter von unter acht Jahren). Der Arbeitgeber muss für diesen Zeitraum demnach das Gehalt weiter bezahlen, ohne dass er eine Gegenleistung – also beispielsweise eine Nacharbeitung – fordern kann, so zumindest die gängige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, das die Regelung meist für bis zu 5 Tage im Jahr gelten lässt (BAG, Az. 2 AZR 834/76).

Allerdings gestehen andere Arbeitsgerichte betroffenen Eltern auch durchaus mehr bezahlte Fehltage zu, wenn sie ihr Kind betreuen müssen. Oft wird das von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Alter des Kindes abhängig gemacht. Dumm nur, dass sich die Kinderkrankheiten selbst nur selten an solche Vorgaben halten. Außerdem gibt es durchaus Tarif- oder Arbeitsverträge, die diese Regelungen zur bezahlten Freistellung komplett ausschließen.

Um die Geschichte noch ein wenig komplizierter zu machen, kommt nun auch die Frage nach der Art der Krankenversicherung ins Spiel. So besagt Paragraf 45 des Fünften Sozialgesetzbuchs, dass ein Elternteil tatsächlich bis zu zehn Tage zu Hause bleiben darf, um sich um sein krankes Kind zu kümmern. Bei Alleinerziehenden sind das sogar 20 Tage im Jahr. Und mit der Zahl der Kinder erhöht sich auch die Zahl der erlaubten Fehltage. Dies gilt allerdings nur, wenn der Mitarbeiter und auch das Kind gesetzlich versichert sind. Auch muss das Kind unter 12 Jahre alt sein und keine andere Person zur Verfügung stehen, die die Betreuung in diesem Zeitraum übernehmen könnte. Ebenso erforderlich ist ein Attest des Kinderarztes, der den Eltern bescheinigt, dass das Kind zu Hause bleiben muss. Dann zahlt allerdings nicht der Arbeitgeber das Gehalt, sondern die Krankenkasse, dabei handelt es sich dann um das sogenannte "Kinderkrankengeld", das maximal 90 Prozent des Gehalts beträgt. Für Privatpatienten gibt es solche Regelungen indessen nicht. Wenn sie mit ihrer Versicherung keine entsprechenden Klauseln vereinbart haben, bleibt ihnen nur die Berufung auf den § 616 des BGB. (masi)