Mehr Gestaltungsfreiheit für steuerfreie Lohnzuschläge

Der Bundesfinanzhof gibt Unternehmen mehr Gestaltungsfreiheit bei Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Sie bleiben auch steuerfrei, wenn sie nicht ausbezahlt, sondern auf die Arbeitszeit angerechnet werden. Für Pauschalen gilt das aber nicht.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags oder Nachtarbeit bleiben künftig auch steuerfrei, wenn sie auf die Arbeitszeit angerechnet werden, das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichtem Urteil vom 17. Juni 2010 (Az.: VI R 50/09) entschieden.

Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind grundsätzlich steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden (§ 3b Einkommensteuergesetz (EStG)). Werden sie mit dem Lohn pauschal abgegolten, gilt diese Steuerbefreiung nicht. Die Richter am Bundesfinanzhof hatten nun zu entscheiden, welche der beiden Vergütungsformen vorlag.

In dem verhandelten Fall ging es um ein Unternehmen, dass 24 Stunden am Tag geöffnet hatte (auch an Sonn- und Feiertagen) und seine Arbeitnehmer in wechselnden Schichten arbeiten ließ. Neben ihrem Basislohn erhielten die Angestellten Zuschläge für Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit. Diese wurden allerdings nicht ausgezahlt, sondern in Arbeitszeit um- und angerechnet: für die Angestellten bedeutete das gleichbleibenden Lohn bei einer schwankenden Zahl von Arbeitsstunden. Wurde der vereinbarte Auszahlungsbetrag pro Stunde (Basisgrundlohn plus Zuschläge im Sinne des § 3b EStG) nicht erreicht, gewährte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine sogenannte Grundlohnergänzung. Die nötigen Berechnungen wurden mit Hilfe einer speziellen Abrechnungssoftware durchgeführt. Ziel der gesamten Methodik war des dem Arbeitgeber zufolge, Lohnschwankungen auszugleichen, die sich sonst aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung unter den Mitarbeitern ergeben hätten.

An dieser Praxis hatte das Finanzamt auch nichts auszusetzen, allerdings ging die Behörde von einer Steuerpflicht der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit aus und verlangte entsprechende Zahlungen, gegen die sich das Unternehmen mit Erfolg vor dem BFH wehrte. Denn laut Gesetz gilt die Steuerbefreiung für die Zuschläge nicht, wenn Nacht- und Sonntagsarbeit in einem festen Lohn pauschal mit abgegolten werden. Da das monatliche Entgeld der Angestellten nicht schwankte, sah das Finanzamt diese Vorgabe als bestätigt.

Die Richter sahen die Sachlage allerdings anders. Sie verneinten, dass es sich hier um eine Pauschale handle. Zwar habe die Vereinbarung einen immer gleichen Monatslohn zur Folge, doch die vom Gesetzgeber geforderte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen sei damit nicht aufgehoben. Dass bei dieser Vergütung nicht der Lohn, sondern die Arbeitszeit individuell berechnet werde, sei eine zulässige Gestaltungsform, der Arbeitgeber habe seinen rechtlichen Gestaltungsspielraum genutzt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)