Mehrere Einsatzorte sind noch keine regelmäßigen Arbeitsstätten

Wer abwechselnd an mehreren Standorten eingesetzt wird, kann die dazugehörigen Kosten voll absetzen. Die Pendlerpauschale kommt nur bei regelmäßigen Einsatzorten in Frage.

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Von
  • Marzena Sicking

Ein Sparkassenmitarbeiter wurde von seinem Arbeitgeber bei Personalengpässen abwechselnd in verschiedenen Fillialen des Landkreises eingesetzt. Meistens erfuhr er erst am Morgen des jeweiligen Arbeitstages in welche Geschäftsstelle er genau zu fahren hatte. Insgesamt wurde er innerhalb eines Jahres in 14 Filialen eingesetzt, die Einsatzdauer betrug zwischen einem und 56 Arbeitstagen.

Bei seiner Einkommenssteuererklärung wollte er die Kosten für Fahrten und Verpflegung zu 13 dieser Arbeitsstätten steuerlich voll geltend machen, die Einsätze also jeweils als Dienstreisen behandelt wissen. Unter anderem ermittelte er eine Entfernung von 11.274 Kilometern und Fahrtkosten in Höhe von 3.382,20 Euro. Außerdem machte er Verpflegungsmehraufwand für 207 Tage in Höhe von insgesamt 1242 Euro geltend.

Das zuständige Finanzamt wollte ihm aber nur die Pendlerpauschale von 0,30 Euro je Kilometer zugestehen und die Verpflegungsmehraufwendungen gar nicht berücksichtigen. Denn auch bei der Tätigkeit an mehreren Dienststellen für einen Arbeitgeber sei von "regelmäßigen Arbeitsstätten" auszugehen, auch wenn er sie nur in unregelmäßigen Abständen aufsuche. Der Betroffene sah das anders und so landete der Fall vor Gericht.

Der Bundesfinanzhof definiert die regelmäßige Arbeitsstätte als ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig aufsucht (BFH Urteil vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BStBl. II 2005, 788). Die Arbeitsstätte muss der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers sein. Die Finanzverwaltung geht von einer regelmäßigen Arbeitsstätte aus, wenn die betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufgesucht wird oder auf Grund der dienst-/arbeitsrechtlichen Vereinbarung aufzusuchen ist (R 9.4 Abs. 3 Satz 3 Lohnsteuerrichtlinien).

Tatsächlich sah das Niedersächsische Finanzgericht diese Voraussetzungen hier nicht gegeben und stimmte daher dem Arbeitnehmer zu (Az.: 3 K 169/10). Da er nur bei Personalengpässen in die jeweilige Dienststelle geschickt wurde und meist sehr kurzfristig über sein Ziel informiert wurde, könne man nicht von regelmäßigen Arbeitsstätten sprechen. Vielmehr seien die Einsätze tatsächlich als Dienstreisen zu werten und die Kosten daher voll absetzbar.

Wie die Richter in ihrem Urteil betonten, bleibe es aber unbestritten, dass der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben kann. Voraussetzung ist aber, dass er die ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder aufsucht (siehe dazu auch die BFH-Urteile vom 11. Mai 2005 VI R 15/04, BFH/NV 2005, 1691 und VI R 25/04, BFH/NV 2005, 1694; vom 14. September 2005 VI R 93/04, BFH/NV 2006, 53).

Da die Frage, bis zu welcher Anzahl an Beschäftigungsstellen noch von einer regelmäßigen Arbeitsstätte ausgegangen werden kann, bislang aber noch nicht höchstrichterlich geklärt wurde, hat das Gericht eine Revision zugelassen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)