Muster ohne Wert

Seite 2: Nicht deutlich genug

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Angelpunkt der Beanstandungen seitens des LG war Artikel 245 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB). Danach darf die Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrats Inhalt und Gestaltung der Verbraucherbelehrung zum Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberecht festlegen. Insofern darf sie auch ein Musterformular für diese Belehrung herausgeben. Allerdings muss ein solches Formular auch das enthalten, was das Gesetz zum Widerrufsrecht vorschreibt. Und genau daran mangelte es nach Meinung des Gerichts.

In Bezug auf den Beginn der Widerspruchsfrist kritisierten die Richter die Aussage im Musterformular, dass die Frist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" zu laufen beginne. Dies sei "für den rechtlichen Laien undeutlich".

Einem nicht gewerblichen Käufer, so das Gericht, könne verborgen bleiben, dass er unter Umständen auch nach Verstreichen der 2-Wochen-Frist noch das Recht auf Widerruf der Kaufentscheidung oder auf Rückgabe der Ware – je nach Vertragsgestaltung – geltend machen dürfe. Außerdem könne der Verbraucher der Formulierung nicht entnehmen, ob für ihn selbst ganz konkret "ein Fall des frühestmöglichen Beginns" vorliege oder "ein Fall, in dem die Frist erst später zu laufen beginnt".

Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber hätte entgegen seinen sonstigen Gepflogenheiten eine Einordnungshilfe liefern müssen, die es erlauben würde, punktgenaue Fallaussagen zu machen. Die üblichen Gummiangaben mögen für Juristen zumutbar sein. Verbrauchern hingegen muss man schon klar sagen, woran sie sind – so die sächsischen Richter.