Nachweispflichten für Bewirtungsaufwendungen

Wer die Bewirtung von Geschäftspartnern steuermindernd geltend machen will, muss belegen können, dass ihm diese Kosten auch tatsächlich entstanden sind.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesfinanzhof hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (vom 18.4.2012, Az.: X R 57/09) Stellung zu den Nachweispflichten bei Bewirtungsaufwendungen bezogen. Demnach muss der Unternehmer oder Selbstständige zwingend eine Rechnung vorlegen, die auch den Namen des Bewirtenden enthält (siehe dazu auch das BFH-Urteil vom 27. Juni 1990, Az.: I R 168/85). Kreditkartenbelege über die erfolgte Zahlung dieser Rechnung oder selbst ausgestellte Quittungen (Eigenbelege) reichen als Nachweis nicht aus.

Geklagt hatte ein Unternehmer, der einen Gewerbebetrieb im Bereich "Exportberatung und Vermittlung von Maschinen und Anlagen" führte. Das Finanzamt hatte ihm für die Jahre 1998 bis 2000 die Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen in nicht unerheblicher Höhe verweigert. Denn laut den in den Streitjahren geltenden Vorschriften hätten alle Rechnungen, die höher als 200 DM ausfielen auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssten. Dies gelte auch für im Ausland angefallene Bewirtungsaufwendungen. Der Unternehmer hatte zum Teil aber nur selbst erstellte Eigenbelege eingereicht, die akzeptierte das Finanzamt nicht.

Nur weil der Name fehlt, können die Belege doch nicht unwirksam sein, dachte der Unternehmer und klagte. Das Finanzgericht gab ihm in erster Instanz Recht und beurteilte die Eigenbelege als Ordnungsgemäß und den fehlenden Namen offenbar als vernachlässigbares Versehen.

Doch das sah der Bundesfinanzhof anders. Wie das Gericht ausführte, sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nicht abziehbar, soweit sie 80 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Zum Nachweis habe der Steuerpflichtige folgende Angaben zu machen – und zwar schriftlich: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Findet die Bewirtung in einer Gaststätte statt, muss eine Rechnung beigefügt werden. Das Finanzamt habe die Belege zu Recht nicht akzeptiert, unter anderem auch, weil auf den eingereichten Rechnungen der Name der bewirtenden Person fehlte und die Voraussetzungen damit nicht erfüllt seien. Auch könne eine Rechnung nicht durch Eigenbelege oder Kreditkartenauszüge ersetzt werden. Die Beifügung einer Rechnung sei bei einer Bewirtung in einer Gaststätte weiterhin zwingende Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Nur bei Rechnungen über Kleinbeträge bis 150 Euro kann der Steuerzahler notfalls auch Eigenbelege und andere Nachweise einreichen. (gs)
(masi)