Bewirtungskosten: Was das Finanzamt wissen will

Freiberufler und Unternehmer können das Finanzamt an der Bewirtung anderer Personen beteiligen. Allerdings kontrolliert das Finanzamt diese Belege genau, deswegen sollte man bei den Angaben keine Fehler machen.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer Geschäftspartner oder potentielle Kunden zum Essen ausführt, kann die Kosten als Betriebsausgabe abziehen. Allerdings hat das Finanzamt strenge Regeln für den Nachweis aufgestellt, die es zu beachten gilt. Nur wenn die Form stimmt, wird das Finanzamt 70 Prozent des Rechnungsbetrages als geschäftliche Bewirtung und als abzugsfähig akzeptieren. Auch betrieblich veranlasste Bewirtungskosten sind abziehbar und zwar zu 100 Prozent.

Betrieblich bedingte Bewirtungskosten sind beispielsweise Weihnachtsfeiern, Betriebsfeste oder andere interne Veranstaltungen wie eine Schulung o.ä. Hierbei werden die eigenen Mitarbeiter mit Speis und Trank versorgt.

Als Nachweis für die Bewirtung von Kunden und Geschäftspartnern verlangt der Fiskus eine Rechnung der besuchten Gaststätte. Auf dieser müssen die Speisen und Getränke einzeln aufgeführt werden, auch Tag und Ort müssen angegeben sein. Außerdem müssen Sie dem Finanzamt mitteilen, wer genau bewirtet worden ist sowie den Anlaß des Treffens. Die Angabe, dass es sich um ein "Arbeitsessen" handelt, reicht dem Finanzamt nicht aus. Auch wenn die Gespräche eigentlich noch "hochgeheim" sind – dem Steuerbeamten müssen Sie trotzdem sagen, worum es ging. Kann er nämlich nicht eindeutig erkennen, dass es kein Treffen unter alten Freunden war, wird die Rechnung nicht anerkannt. Die Rechnung muss außerdem von Ihnen unterschrieben werden.

Werden bei einer internen Veranstaltung sowohl die eigenen Mitarbeiter wie auch Geschäftspartner bewirtet, sollten die Bewirtungskosten entsprechend aufgesplittet werden. Findet ein Essen mit Kunden außerhalb Ihrer Firma statt und einer Ihrer Mitarbeiter nimmt daran teil, handelt es sich insgesamt um ein geschäftliches Essen und eine Aufteilung ist nicht nötig, da Sie ohnehin nur 70 Prozent des Betrages werden als Betriebskosten abziehen dürfen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)