Postfach als Widerrufsadresse zulässig

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil die Angabe einer Postfachadresse in einer Widerrufsbelehrung als ordnungsgemäß erklärt.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und entschieden, dass es für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzgeschäft ausreicht, wenn als gültige Anschrift eine Postfachadresse angegeben wird. Von Bedeutung sei, dass der Verbraucher die Möglichkeit habe, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen und nicht, ob es sich um ein Postfach oder eine Hausadresse handle (Urteil vom 25.1.2012, Az.: VIII ZR 95/11).

Geklagt hatte ein Kunde, der mit einem Energieversorgungsunternehmen im Jahr 2008 via Fernabsatzvertrag einen Vereinbarung über die Lieferung von Erdgas zu einem Festpreis geschlossen hatte. Darin wurde eine Laufzeit bis zum 31. August 2010 vereinbart, dem Kunden wurde ein Widerrufsrecht eingeräumt. Die Widerrufsbelehrung enthielt eine Postfachadresse, an die der Widerruf gegebenenfalls gerichtet werden sollte.

Tatsächlich erklärte der Kunde am 1. Oktober 2009 den Widerruf des Vertrages, den das Energieversorgungsunternehmen nach so langer Zeit nicht mehr akzeptieren wollte. Der Kläger verlangte nun vor Gericht die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Dabei bemängelte er u.a., dass das Unternehmen eine Postfachadresse für den Widerruf angegeben hatte. Seiner Ansicht nach hätte hier eine "echte" Adresse angegeben werden müssen.

Er hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg und auch der Bundesgerichtshof lehnte das Ansinnen ab. Die Richter des unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenats bestätigten nicht nur, dass das Unternehmen den Widerruf tatsächlich nicht mehr habe akzeptieren müssen, sondern auch, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz zulässig war. Sie habe den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügt.

So sei der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher dazu verpflichtet, ihn über das Widerrufs- oder Rückgaberecht sowie dessen Bedingungen zu informieren und Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen. Wie der Bundesgerichtshof bereits in einem früheren Urteil festgestellt hat (Urteil vom 11. April 2002, Az.: I ZR 306/99) darf dies auch ein Postfach sein. Das sei auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV der Fall. Wichtig sei, dass der Verbraucher die Möglichkeit bekomme, seine Widerrufserklärung einschicken zu können. Dafür genüge auch ein Postfach, zumal das Unternehmen seine "ladungsfähige" Anschrift bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin auch noch angeben muss (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV aF) – was in diesem Fall auch geschehen war. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)