Neue Widerrufsbelehrung in Kraft

Wer keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen riskieren will, sollte lieber die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung benutzen.

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Von
  • Marzena Sicking

Am 26.05.2011 hat der Bundestag die Änderungen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht verabschiedet. Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge wurde letzte Woche im Bundesgesetzblatt verkündet und ist jetzt somit in Kraft getreten. Für den Handel bedeutet das: Zukünftig gilt (schon wieder) eine veränderte Widerrufsbelehrung. Was sich ändert und was Sie als Händler beachten müssen, erklärt Max-Lion Keller von der IT-Recht Kanzlei in München.

Die bisherige Regelung zum Wertersatz, nach der der Verbraucher für die Nutzung der zurückgegebenen Ware Wertersatz leisten musste, wurde vom EuGH (Urteil vom 3.9.2009, Rs. C-489/07) gekippt. Als Folge des Urteils mussten die entsprechenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch überarbeitet werden. Dafür wurde der neue § 312e eingeführt, der den Wertersatz bei Fernabsatzverträgen neu regelt.

Max-Lion Keller ist Rechtsanwalt und Partner der IT-Recht Kanzlei München. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört u.a. die Beratung von Unternehmen beim Aufbau von rechtssicheren Online-Auftritten und Online-Shops, sowie juristisches Risiko- und Vertragsmanagement. Max-Lion Keller ist außerdem Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für mehr Fairness im Internet e.V. – Fair-E-Com und Autor des "Lexikon für das IT-Recht 2009"

Laut den neuen Vorschriften muss der Verbraucher für bestellte Waren nur noch dann Wertersatz leisten, wenn er diese in einer "über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgehenden Weise" genutzt hat und - das ist für Händler besonders wichtig - er über diese möglichen Folgen zuvor auch in Textform belehrt worden ist. Das macht es für den Händler nicht einfacher. Genauso wie die Tatsache, dass er in Zukunft auch noch die Beweislast für die Verschlechterung der Ware durch den Umgang des Kunden zu tragen hat.

Die Änderungen der §§ 312e und 357 Abs. 3 BGB haben zur Folge, dass auch die Muster-Widerrufsbelehrung entsprechend angepasst werden muss. Diese Gelegenheit nutzt der Gesetzgeber für kleinere redaktionelle Änderungen. So wird hinsichtlich der Rücksendekosten das Wort "regelmäßig“ in die Widerrufsbelehrung eingefügt. Da der Verbraucher aber bisher bereits die "regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ zu tragen hat, ändert sich durch diese Ergänzung inhaltlich nichts. Für den Händler bedeutet das dennoch, dass er spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist die neue Widerrufsbelehrung auf seiner Online-Präsenz verwenden sollte. Die Übergangsfrist beginnt mit dem Inkrafttreten der neuen Widerrufsbelehrung zu laufen und dauert drei Monate. In dieser Zeit können Händler die jetzige Widerrufsbelehrung noch weiter verwenden, ohne befürchten zu müssen, deswegen abgemahnt zu werden. Nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist ist allerdings sicherzustellen, dass ausschließlich die neue Widerrufsbelehrung verwendet wird.

Surftipp: Die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung stellt der Bundesrat hier kostenlos zur Verfügung. (masi)