Risiko beim Erwerb gebrauchter Software

Notarielle Bestätigungen sind in Zusammenhang mit gebrauchter Software mit Vosicht zu genießen, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Aber was muss der Kunde tun, um auf der sicheren Seite zu sein?

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Von
  • Marzena Sicking

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main bei dem ein Käufer und nicht der Händler von gebrauchter Software verurteilt wurde, schlägt hohe Wellen. Caroline Schmidt von FPS Rechtsanwälte & Notare, die den klagenden Softwarehersteller in dem Gerichtverfahren vertreten hat, beantwortet im Interview mit heise resale die Fragen zum Hintergrund des Verfahrens.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat einen Käufer von gebrauchter Software zur Zahlung von Schadensersatz und zur Löschung der Software verurteilt. Was hatte dieser Kunde denn falsch gemacht?

Caroline Schmidt: Der Kunde hat Microsoft Software verwendet, obwohl er überhaupt keinen Erwerb gebrauchter Software-Lizenzen nachweisen konnte.

Der Kunde konnte doch aber nachweisen, dass er die gebrauchte Software bei einem Händler gekauft und nicht gestohlen und unrechtmäßig kopiert hat. Wieso wurde er dennoch verurteilt?

Caroline Schmidt: Der Kunde konnte gerade nicht nachweisen, dass er "gebrauchte Software“ erworben hat, weil er schon den originalen Lizenzvertrag nicht vorlegen konnte. Was ihm als angeblich "gebrauchte Software“ verkauft wurde, war eine notarielle Bestätigung, die den Lizenzerwerb aber überhaupt nicht belegen konnte.

Hier kann also gar nicht von dem Erwerb "gebrauchter Software“ gesprochen werden. Die notarielle Bestätigung hat einen Erwerb "gebrauchter Software“ nur suggeriert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dem Gebrauchtsoftware-Händler usedSoft im Rahmen eines Adobe Software betreffenden einstweiligen Verfügungsverfahrens bereits untersagt, seinen Kunden derartige "notarielle Bestätigungen“ als Beleg für einen angeblich rechtswirksamen Erwerb gebrauchter Software zu übergeben, weil diese "notariellen Bestätigungen“ irreführend sind (11 U 13/10, veröffentlicht in MMR 2010, 681). Das Landgericht Frankfurt am Main hat diese Entscheidung im anschließenden Hauptsacheverfahren bestätigt und den Gebrauchtsoftware-Händler sogar zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (2-06 O 428/10, nicht rechtskräftig).

Unwissenheit schützt also nicht vor Strafe?

Caroline Schmidt: Richtig. Wer urheberrechtlich geschützte Werke nutzt, muss sich Gewissheit darüber verschaffen, dass er dazu auch berechtigt ist (BGH GRUR 1988, 373, 375 – Schallplattenimport III). Ein gutgläubiger Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist nicht möglich (BGH, Beschluss v. 03.02.2011 – I ZR 129/08 mit Verweis u.a. auf BGH Urteil v. 12.02.1952 – IZR 115/51). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich jeder Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes Gewissheit vom Einverständnis des Rechtsinhabers verschaffen muss. In dem aktuellen Urteil hat das Landgericht Frankfurt entschieden, dass die notarielle Bestätigung, die hierfür erforderlichen Parameter nicht nennt und daher nicht ausreichend ist. "Die Beklagten hätten den wirksamen Erwerb der ihnen vermeintlich durch die HHS usedSoft GmbH übertragenen Lizenzen verifizieren müssen, zumal zum Zeitpunkt der unberechtigten Weiterveräußerung bereits Streit über die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchter Software bestand", so das Gericht in dem vorliegenden Verfahren (LG Frankfurt, 2-06 O 576/09). Wichtig zu wissen ist grundsätzlich aber auch: derjenige, der unberechtigt Software nutzt, setzt sich sogar dann, wenn er nicht schuldhaft handelt, Ansprüchen der Rechteinhaber auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Zahlung einer angemessenen Lizenz aus.

Nun gibt es aber Händler, die dem Kunden Notartestate oder andere Urkunden als Nachweis für den wirksamen Erwerb mitgeben. Wie soll denn der Kunde erkennen, ob diese eine entsprechende Gültigkeit haben oder nicht?

Caroline Schmidt: Das Urteil zeigt: Wer nur selbst erstellte "Lizenzurkunden" oder "Notartestate" erhält, sollte sich grundsätzlich nicht allein darauf verlassen. Kunden sollten sich den konkreten Lizenzvertrag vorlegen lassen, der übertragen werden soll. Zudem müssen sie einen lückenlosen Nachweis der Rechtekette von dem ersten Lizenzerwerber bis hin zu ihnen führen können – so genannter Nachweis der Rechtekette (BGH NJW 1994, 1216, 1217 – Holzhandelsprogramm). Das bedeutet, Kunden sollten sich neben dem ursprünglichen Lizenzvertrag auch alle Unterlagen übergeben lassen, die die Weiterübertragung an die ggfs verschiedenen Zwischenerwerber bis hin zu ihnen im Einzelnen darlegen.

Es gibt aber nun einmal auch Kunden, die sich den Kauf zum vollen Preis einfach nicht leisten können und es gibt definitiv einen Markt für gebrauchte Software. Worauf muss so ein Kunde achten, damit er keinen Ärger mit dem Hersteller bekommt?

Caroline Schmidt: Wer gebrauchte Software-Lizenzen erwerben will, sollte sich den konkreten Lizenzvertrag vorlegen lassen und prüfen, welche Nutzungsbedingungen einzuhalten sind. Zudem sollte er sich ggf. mit dem jeweiligen Rechteinhaber in Verbindung setzen bzw. dessen Zustimmung einholen. Zudem sollte er sicherstellen, dass sämtliche Kopien der Vorerwerber gelöscht sind. (masi)