Schadenersatzklage auf Verdacht

Hat der Steuerberater seine Pflichten verletzt, sollte der Unternehmer lieber schnell auf Ersatz der Aussetzungszinsen klagen. Denn bis die genaue Höhe des entstandenen Schadens bekannt ist, könnten die Ansprüche bereits verjährt sein.

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Von
  • Marzena Sicking

Erst wurde er von einem angeblichen Experten falsch beraten, nun bleibt er auch noch auf dem Schaden sitzen: Die Klage eines Unternehmers gegen seinen Steuerberater wurde vom Bundesgerichtshof abgewiesen, weil die Ansprüche bereits verjährt waren (Urteil vom 24.1.2013, Az.: IX ZR 108/12).

Der Kläger war als Einzelunternehmer im Immobilienbereich tätig und hatte auf Empfehlung seines Steuerberaters 1992 eine GmbH gegründet. Diese erstellte auf einem ihm gehörenden Grundstück 29 Wohneinheiten. Die Käufer sollten für die Baumaßnahme einen bestimmten Preis zuzüglich ausgewiesener Umsatzsteuer an die GmbH zahlen. Für den Grundstücksanteil, den der Unternehmer persönlich verkaufte, wurde ein gesonderter Betrag ohne Umsatzsteuer fällig. Diese Aufteilung hatte ihm ebenfalls der Steuerberater empfohlen und die legte er auch bei seiner Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt zugrunde.

Nach einer betrieblichen Außenprüfung im Februar 2001 änderte die Finanzbehörde jedoch den Umsatzsteuerbescheid und forderte eine Nachzahlung von 88.863,43 Euro. Es hatte eine umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft und damit die Umsatzsteuerpflichtigkeit für sämtliche Leistungen festgestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde zurückgewiesen, auch die – ebenfalls auf Anraten des Steuerberaters – erhobene finanzgerichtliche Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Auf Antrag des Unternehmers wurde ihm durch Bescheide vom 5. Juli 2001, 12. Oktober 2004 und 23. August 2007 die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2009 wurden dann allerdings auch Aussetzungszinsen in Höhe von 37.008 Euro festgesetzt.

Da platzte dem Unternehmer der Kragen und er verklagte seinen Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung auf Erstattung der festgesetzten Umsatzsteuer, der Zinsen sowie der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 160.292,52 Euro. Der Steuerberater zahlte aber nicht und das Landgericht wies die dazugehörige Klage ab. Auch die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der vor dem Berufungsgericht zugelassenen Revision wollte der Unternehmer wenigstens noch erreichen, dass ihm der Steuerberater die Aussetzungszinsen und Kosten erstattet. Doch auch die Richter des Bundesgerichtshofs lehnten ab, die Ansprüche sind verjährt, so ihr Urteil.

Die Verjährung der Ansprüche bei Aussetzungszinsen beginne nämlich schon mit dem Eintritt des ersten Teilschadens zu laufen und dieser sei bereits mit der erstmaligen Aussetzung der Vollziehung, also am 5. Juli 2001, entstanden. Der Bescheid vom 19. Dezember 2009 habe nur noch deren genaue Höhe benannt.

Der Grundsatz, dass die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs gegen den Steuerberater frühestens mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides beginnt, lasse sich auf die Zinsen nicht übertragen. Denn die Zinspflicht tritt spätestens mit der Aussetzung der Vollziehung ein. Oder anders ausgedrückt: Der Steuerberater kann erst verklagt werden, wenn der Schadensfall eingetreten ist. Und der tritt bei Aussetzungszinsen schon ein, wenn der Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung in der Post ist. Das die genaue Höhe der entstehenden Zinsen wegen des laufenden Verfahrens noch gar nicht bekannt ist, spielt keine Rolle. Um den Steuerberater auf Schadenersatz zu verklagen, muss noch nicht einmal feststehen, ob die Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird, so die Richter. (gs)
(masi)