Schärfere Regeln für strafbefreiende Selbstanzeige

Geldwäsche und Steuerhinterziehung machen keinen Spaß mehr: Das Bundeskabinett hat die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft. Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz soll den Missbrauch des strafbefreienden Notankers verhindern.

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Von
  • Marzena Sicking

Haben Sie sich auch so über diese namhaften Steuerhinterzieher geärgert, die erst ihre Milliönchen außer Landes schaffen und dann dank einer strafbefreienden Selbstanzeige auch noch mit einem blauen Auge davonkommen? Dann haben Sie mit dem Gesetzgeber etwas gemeinsam. Denn der hat die Regeln für die Selbstanzeige deutlich verschärft und will so dem Missbrauch des Instruments Einhalt gebieten.

Noch ist das neue "Schwarzgeldbekämpfungsgesetz" nicht in Kraft. Verkündung und Unterzeichnung sind für April 2011 vorgesehen. Wer steuerlich keine blütenweiße Weste hat, sollte die Zeit lieber nutzen, meint der Hamburger Steuerberater Frank Zingelmann von der DASV (Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.). Er rät, etwa geplante Selbstanzeigen bis zu diesem Zeitpunkt zu erstatten, da die Verschärfungen erhebliche Gefahren in sich bergen.

So sind beispielsweise "Teilanzeigen" nicht mehr straffrei gestellt. Dies bedeutet, dass bereits bei versehentlich "vergessenen" kleineren Kapitalerträgen die Selbstanzeige im Nachhinein nicht mehr "straffrei" gestellt wird. Wer also die 10 Euro auf dem Sparbuch nicht angibt, muss auch für die restlichen Millionen voll haften. Bereits abgegebene Teilselbstanzeigen führen in einer Übergangszeit allerdings noch im erklärten Umfang zur Straffreiheit.

Wie das Bundesfinanzministerium mitteilt, werden auch die Ausschlussgründe für den Eintritt der Straffreiheit verschärft. Der Zeitpunkt, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, wird vorverlegt. Bisher sind Selbstanzeigen u. a. dann nicht mehr möglich, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erscheint. Künftig genügt bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Außerdem: Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie werden Vortaten des Geldwäschestraftatbestandes. Dazu sind Änderungen im Strafgesetzbuch vorgesehen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)