Was darf das Finanzamt?

Die Finanzverwaltung hat verschiedene Möglichkeiten, die Angaben der Steuerzahler zu überprüfen. Wir haben für Sie einen Überblick über die gängigen Verfahren zusammengestellt.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking
Inhaltsverzeichnis

"Alle Jahre wieder" lautet auch das Motto der steuerlichen Betriebsprüfung. In bestimmten Abständen schickt die Finanzbehörde einen Beamten vorbei, der die Aufgabe hat, die Steuererklärung des Unternehmens anhand der Unterlagen auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Der Prüfungsturnus unterliegt großen Schwankungen. Als Faustregel gilt, dass große Unternehmen etwa alle drei bis vier Jahre Besuch von der Finanzbehörde bekommen, bei kleinen Firmen kommt der Prüfer teilweise nur alle 10 Jahre vorbei. Und im Gegensatz zur Steuerfahndung müssen sich diese Besucher auch rechtzeitig anmelden, so dass sich der Steuerpflichtige auf die Prüfung vorbereiten und die Unterlagen zusammensuchen kann.

Neben dem persönlichen Besuch gibt es seit 2002 auch die Möglichkeit der elektronischen Betriebsprüfung (§§ 146 Abs. 5 , 147 Abs. 6 AO). Das Unternehmen muss dafür Sorge tragen, dass die Finanzbehörde Zugriff auf die entsprechenden Daten hat, diese aber nur lesen und nicht bearbeiten kann. Das kann beispielsweise erfolgen, indem der Behörde ein entsprechender Zugriff ins System des Unternehmens gewährt wird oder die Daten auf einem Träger (CD) übermittelt werden. Auch kann die Behörde eine Aufbereitung der Daten nach ihren Vorgaben vorgeben. Beim Zugriff ins System ist außerdem Vorsicht geboten: entdeckt der Prüfer verdächtige Vorgänge, die eigentlich nichts mit seinem aktuellen Thema zu tun haben, darf er sie trotzdem verwenden.

Finanzbehörden können die Konto-Daten des Steuerzahlers einsehen und diese mit den Angaben in der Steuererklärung abgleichen. Allerdings gibt der Gesetzgeber hier einen klaren Rahmen vor, der einer behördlichen Willkür vorbeugt. So kann das Finanzamt diese Daten bei der Bank nur anfordern, wenn der Steuerzahler selbst die Informationen nicht liefern kann oder will oder wenn es im Rahmen einer Steuerstrafverfahrens geschieht.

Im ersten Fall muss der Steuerzahler vor der Kontenabfrage aufgefordert worden sein, die Informationen selbst zur Verfügung zu stellen. Auch muss ihn die Finanzbehörde darauf hingewiesen haben, dass bei unzureichender Auskunft eine Kontenabfrage durchführen wird. Sind Unterlagen und Auflistung dennoch unvollständig und unplausibel kann die Kontenabfrage durchgeführt werden, worüber der Steuerzahler zu informieren ist. Wichtig zu wissen: die Behörde darf nur die sogenannten Stammdaten, aber keine Kontenbewegungen oder Kontenstände abfragen (§ 93 Abs. 7 AO).

Erfolgt die Abfrage im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens ist die Informationspflicht der Steuerbehörden so nicht gegeben (§ 24c Abs. 3 Nr. 2 KWG). Die Stammdaten können abgerufen und müssen vom Kreditinstitut an die Steuerfahndung übermittelt werden, ohne, dass der Steuerzahler über diese Aktion informiert werden muss. Die Steuerfahndung weiß also vielleicht mehr, als Sie glauben...

Auch die Lohnsteuerkarte gehört zu den Kontrollverfahren der Finanzbehörden, denn hier werden die lohnsteuerlichen Daten der Arbeitnehmer direkt an das Finanzamt übermittelt (§ 41b EStG). Damit werden Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichzeitig geprüft.

Außerdem werden die Finanzbehörden von zahlreichen dritten Stellen mit steuerrelevanten Informationen versorgt. So sind Banken, Versicherungsinstitute, Notare und berufsständische Versorgungseinrichtungen gesetzlich dazu verpflichtet, steuerlich relevante Daten an das Finanzamt weiterzuleiten. Und da hilft auch die Flucht ins Ausland wenig: Zinseinkünfte innerhalb der EU müssen die Banken der Finanzbehörde im Wohnsitzstaat mitteilen. (masi)