Sozialauswahl ist keine Diskriminierung

Wenn bei der Sozialauswahl das Alter der Arbeitnehmer berücksichtigt wird, handelt es sich um eine Notwendigkeit und nicht um Diskriminierung.

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Von
  • Marzena Sicking

Mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2011 (Az.: 2 AZR 42/10) hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen. Die Frau hatte bei der Sozialauswahl ihres Arbeitgebers unter anderem die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen gerügt. Wie schon die Vorinstanzen wollten die Richter des BAG aber der Auffassung nicht folgen, dabei handle es sich um eine Form der Altersdiskriminierung.

Nach Urteil der Richter verstoßen die gesetzlichen Vorgaben zur Sozialauswahl nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung und widersprechen auch nicht der dazugehörigen Richtlinie 2000/78/EG (vom 27. November 2000). Allerdings bestätigten die Richter durchaus, dass hier eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliege. Diese sei aber durch "rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt" gerechtfertigt.

So würden die Regelungen den mit steigendem Lebensalter sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung tragen. Zugleich sei mit der Möglichkeit, innerhalb des Sozialplans Altergruppen zu bilden, auch gerade eine Methode geschaffen worden, die der Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer entgegen wirke. Das Ziel, ältere Arbeitnehmer zu schützen, und das Ziel, die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer sicherzustellen, werde so zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Wie die Richter weiter ausführten, diene dies zugleich der sozialpolitisch erwünschten Generationengerechtigkeit wie auch der Beschäftigungsvielfalt.

Die Richter sahen keinen Grund, den Fall bzw. einen entsprechenden Vorabentscheidungsersuch an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. Die unionsrechtliche Lage ist durch mehrere Entscheidungen des Gerichtshofs aus den letzten Monaten hinreichend geklärt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)