Gleichbehandlungsgesetz: Urlaubsstaffelung nicht erlaubt

Wer älteren Mitarbeitern aus Rücksicht auf deren Familie mehr Urlaub gewährt, wird vermutlich keinen Dank dafür ernten, sondern sich eine Klage einhandeln. Denn bei solchen Regelungen handelt es sich um Altersdiskriminierung.

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Von
  • Marzena Sicking

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG) einzuhalten, ist gar nicht so einfach. Vor allem die Verbindung Alter und Arbeit scheint eine hochbrisante zu sein. Nun hat wieder ein Fall von Altersdiskriminierung ein Gericht beschäftigt: Es ging um die Frage, ob Urlaubsansprüche nach Alter gestaffelt werden dürfen. Die Richter haben das verneint und nun müssen viele Tarifverträge wohl neu geschrieben werden.

Geklagt hatte eine 24-jährige Mitarbeiterin aus dem Einzelhandel, die nicht hinnehmen wollte, dass ihr laut Vertrag bei einer 6-Tage-Woche nur 34 Urlaubstage zustehen, während Kollegen, die das 30ste Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf 36 Tage Urlaub im Jahr haben.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil der Vorinstanz und damit eine Diskriminierung aufgrund des Alters (Az.: 8 Sa 1274/10, Urteil vom 18.01.2011). Die nach dem Alter unterscheidende Regelung sei gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht gerechtfertigt, so die Urteilsbegründung. Es fehle an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung. Das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden, war in den Augen der Richter jedenfalls keins – schließlich kann auch eine 24-jährige schon eine eigene Familie haben.

Übrigens: Das Renteneintrittsalter dürfen Arbeitgeber im Gegensatz zu einer altersbezogen Urlaubsstaffellung schon vorgeben. Denn ein festgelegtes Austrittsalter im Arbeitsvertrag dient vor allem der Planungssicherheit des Unternehmers. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)