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Alternative: Werbeagentur

Angesichts der unklaren Rechtslage entsteht bei Unternehmen, die griffige AdWords buchen wollen, große Unsicherheit. Gerade kleine und mittelständische Firmen verfügen selten über die Voraussetzungen, vorab prüfen zu können, ob die Reservierung statthaft ist oder nicht. Die Einschaltung spezialisierter Rechtsanwälte können sie sich oft nicht leisten.

Ein Ausweg kann die Beauftragung von Werbeagenturen sein, denn ihnen sollte die rechtliche Problematik vertraut sein und sie kennen die Fallstricke. Dies gilt insbesondere für jene Anbieter, die sich auf die Suchmaschinenoptimierung spezialisiert haben. Wenn es dennoch zu einer Fehlberatung kommt, die eine kostenpflichtige Abmahnung oder gar eine noch teurere einstweilige Verfügung nach sich zieht, bleibt für den Werbenden dann die Möglichkeit, die Agentur in die Verantwortung zu nehmen. Sie darf ihren Kunden mit seinen Werbemaßnahmen nicht ins offene Messer von Rechtsrisiken laufen lassen, die er nicht kennt.

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf haben Werbeagenturen die Pflicht zu prüfen, ob eine von ihnen vorgeschlagene Marketing-Maßnahme rechtlich zulässig ist oder nicht [6]. In dem Fall, den es zu entscheiden galt, schloss ein Getränkeautomatenhersteller mit einer Werbeagentur einen Vertrag über die Durchführung von drei Mailings, wofür die Agentur damals rund 20.000 Mark in Rechnung stellte. Als die Aktion dann lief, sah ein Mitbewerber darin eine Wettbewerbsverletzung und reagierte mit einer anwaltlichen Abmahnung. Da der Werbende diese "gelbe Karte" nicht akzeptierte, erwirkte sein Konkurrent eine einstweilige Verfügung.

Die Kosten, die der Rechtsstreit verursacht hatte, verlangte der Getränkeautomatenhersteller von seiner Werbeagentur zurück. Zu Recht, wie das OLG entschied: Die Durchführung von Mailings sei Gegenstand eines Werkvertrags. Der wiederum sei dann mangelhaft erfüllt, wenn die Maßnahme nicht den Buchstaben des Wettbewerbsrechts entspreche. Die Agentur hätte die Aktion überprüfen müssen. Da sie das unterlassen habe, müsse sie auch für den eingetretenen Schaden geradestehen.

Dieses Düsseldorfer Urteil lässt sich ohne große Mühe auf die Haftung von Agenturen für Fehlberatungen bei der Schaltung von AdWords übertragen. Schließlich handelt es sich auch hierbei um einen Vertrag mit Prüfungspflichten. Verstößt die Buchung gegen geltendes Recht, liegt ein Mangel vor, und für den dadurch verursachten Schaden wird die beauftragte Agentur aufkommen müssen.

Anfang 2009 wird der Bundesgerichtshof (BGH) möglicherweise die bestehende Rechtsunsicherheit bei der Buchung von AdWords beenden – bis dahin müssen Werbende, die auf eigene Faust Schlüsselbegriffe buchen, mit einem Rechtsrisiko leben. (fm)

Der Autor ist Rechtsanwalt in Hamburg. (kaufmann@dr-bahr.com)