Unfrei zurück?

Das Widerrufsrecht erlaubt Verbrauchern, online bestellte Ware bei Nichtgefallen gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Einer Entscheidung des OLG Hamburg zufolge müssen Händler bei diesen Retouren nun sogar unfreie Rücksendungen annehmen.

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Lesezeit: 9 Min.
Von
  • Matthias Parbel
Inhaltsverzeichnis

Wer gern bei Online-Shops einkauft oder bei Internet-Versteigerungen mitbietet, kann die dort feilgebotene Ware vor dem Kauf zwar meist auf Fotos betrachten, aber weder anfassen noch auf andere Weise genauer prüfen. Gewissermaßen als Ausgleich dafür steht Online-Käufern – sofern sie Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind und der Verkäufer als Unternehmer im Sinne von § 14 handelt – ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nach den Paragrafen 312d Abs. 1 und 355 des BGB zu. Diese Bestimmungen entstammen dem früheren Fernabsatzgesetz.

Wenn einem Online-Käufer also die erhaltene Ware nicht gefällt, kann er den Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist – je nachdem, wann ihm die Belehrung über dieses Recht in Textform zugeht, sind dies zwei Wochen oder ein Monat [1] – widerrufen und das Gekaufte an den Verkäufer zurückschicken. Per AGB können Händler statt des Widerrufsrechts ein reines Rückgaberecht einräumen. Dann ist direkt der Zeitpunkt der Rücksendung entscheidend und nicht der Zeitpunkt der Widerrufserklärung; ansonsten läuft beides im Wesentlichen auf dasselbe hinaus.

Die Rücksendekosten sowie das Risiko, dass die Ware auf ihrem Rückweg beschädigt wird oder verloren geht, trägt grundsätzlich der Verkäufer (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB). Aus Verbrauchersicht ist diese Regelung angenehm. Zur vollen Bequemlichkeit würde nur noch fehlen, dass man die Retoure gar nicht erst frankieren müsste.

Das Aufgeben unfreier Sendungen ist grundsätzlich möglich. In Zeiten der guten alten Post kassierte der Paketbote dafür beim Empfänger nicht nur das reguläre Porto, sondern darüber hinaus einen Aufschlag, der unter der hässlichen Bezeichnung "Strafporto" bekannt war.

Heutzutage, in Zeiten moderner privater und privatisierter Paketdienste, sieht die Sache nicht viel anders aus – sie heißt nur anders. So berechnet etwa der Post-Paketdienst DHL für unfreie Pakete bis 20 kg innerhalb Deutschlands dem Empfänger jeweils eine Pauschale von 12 Euro. Dem gegenüber würde der Versender als reguläres Paketporto je nach Gewicht und Frankierverfahren nur zwischen 5,90 und 9,90 Euro zahlen müssen.