Unvollständige Angaben sind irreführend

Wer Werbung für sich und seine Produkte macht, muss seine Geschäftsidentität und die seiner Partner offen legen, sonst droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Zu den wesentlichen wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten, die ein Unternehmer zu erfüllen hat, gehört die Angabe der eigenen Identität, also die vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz oder die eigene Geschäftsanschrift. Der Kunde soll die Möglichkeit haben, das Unternehmen jederzeit kontaktieren zu können. Diese Informationspflichten müssen auch in Werbeprospekten erfüllt werden, wie der 4. Senat des Oberlandesgerichts Hamm in einem aktuellen Urteil (13. Oktober 2011, Az.: I-4 W 84/11) bestätigt hat.

Damit bestätigte das Gericht, dass die Abmahnung eines Möbelhauses zu Recht erfolgte. Dieses hatte in einem Werbeprospekt mit dem Slogan "Jetzt kaufen – nächstes Jahr zahlen!" Aktionsprodukte beworben, ohne die vollständigen Informationen zur Firmenidentität abzubilden. Wie die Richter außerdem feststellten, muss auch die Identität des Geschäftspartners offen gelegt werden. In dem Prospekt wurde nämlich auf einen Finanzierungspartner Bezug genommen, doch auch dessen vollständige Firmierung fehlte. Ein Wettbewerbsverband hatte dies abgemahnt und im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung verlangt. In zweiter Instanz wurde diesem Ansinnen stattgegeben.

Mit seinem Werbeverhalten habe das abgemahnte Unternehmen gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten verstoßen. Es reiche nicht aus, dass der Verbraucher sich die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals hätte beschaffen können. Diese Pflichten bestünden auch im Hinblick auf das in der Werbung genannte Kreditunternehmen. Dies gelte auch für den Fall, dass das Möbelhaus nur die Finanzierungsdienstleistung des Kreditunternehmens unterbreitet und den Kredit an den Kunden nicht selbst vergibt.

Wer sich mit Werbung an den Verbraucher richtet und dabei auch Partnerunternehmen an Bord hat, kann also durchaus eine Abmahnung kassieren, wenn nur dieses seine Informationspflichten nicht erfüllt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)