Bearbeitungsentgelt für Kredite

Der Verwaltungsaufwand für Kredite kann sich steuermindernd auswirken. Unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, hat der Bundesfinanzhof jetzt geklärt.

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Von
  • Marzena Sicking

Zu den Kosten, die einer Firma in Zusammenhang mit einem Darlehen entstehen, gehört auch das sogenannte "Bearbeitungsentgelt". Die Bank lässt sich den Verwaltungsaufwand vom Kunden zusätzlich entlohnen. Einziger Trost für den Kreditnehmer: Er kann diese einmalige Gebühr auf jeden Fall steuermindernd geltend machen. Ob sofort oder über eine längere Laufzeit, hängt allerdings von den Vertragsdetails ab.

Unter welchen Voraussetzungen das bei Vertragsschluss zu leistende Bearbeitungsentgelt für ein betriebliches Darlehen sofort und in voller Höhe steuermindernd abgesetzt werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (vom 22. Juni 2011, Az.: I R 7/10) entschieden.

Demnach ist ein sofortiger Abzug nur dann möglich, wenn das Geld ganz sicher weg ist. Das ist der Fall, wenn der Unternehmer den Darlehensvertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigen, das Bearbeitungsentgelt dann aber trotzdem nicht von der Bank zurückverlangen kann.

Wurde hingegen vertraglich vereinbart, dass die Bank das Geld anteilig zurückzahlen muss, falls der Vertrag vorzeitig gekündigt wird, muss die Absetzung über die Laufzeit des Vertrages erfolgen. Das gilt auch für den Fall, dass eine vorzeitige Vertragsbeendigung ganz unwahrscheinlich ist, beispielsweise, weil vereinbart wurde, dass der Darlehensvertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Auch dann muss das Bearbeitungsentgelt auf die gesamte Laufzeit des Darlehens verteilt und kann nur in jährlichen Teilbeträgen steuermindernd absetzt werden. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)