Urlaub kann nicht vererbt werden

Mit dem Tod eines Arbeitnehmers erlischt auch sein Urlaubsanspruch. Die Erben, die sich den Urlaub auszahlen lassen wollten, gingen leer aus.

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Von
  • Marzena Sicking

Eigentlich logisch: Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf (mindestens den gesetzlich festgeschriebenen) Urlaub. Kann dieser vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, hat der Arbeitgeber die noch ausstehenden Urlaubstage gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG zu vergüten. Stirbt eine Person, geht nach § 1922 Abs. 1 BGB sein Vermögen auf die Erben über. Aber sind Urlaubsansprüche als "Vermögen" anzusehen? Nein, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 20. September 2011 - 9 AZR 416/10).

Geklagt hatten die Witwe und der Sohn eines Arbeitnehmers. Der Mann war die letzten zwei Jahre vor seinem Tod durchgehend krank geschrieben und konnte somit seinen Urlaub auch nicht antreten. Die Erben verlangten nun vom Arbeitgeber, ihnen einen finanziellen Ausgleich für die angesammelten Urlaubstage des Verstorbenen zu bezahlen. Schließlich sei er bis zu seinem Tod noch in der Firma angestellt gewesen und dem Gesetz nach sei der Arbeitgeber verpflichtet, den nicht genommenen Urlaub zu vergüten.

Ob diese Ansprüche vererbt werden können, darüber waren sich die Gerichte nicht einig: Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, die Revision vor dem Landesarbeitsgericht hatte Erfolg, den Erben wurde für 35 Urlaubstage eine Auszahlung von 3.230,50 Euro brutto zugesprochen.

Der Arbeitgeber ging daraufhin vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts in Revision – und bekam dort schließlich Recht. Die Richter stellten fest, dass mit dem Tod des Arbeitnehmers auch sein Urlaubsanspruch erlischt und sich nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Abgeltungsanspruch umwandeln lässt. Finanzielle Ansprüche für nicht genommenen Urlaub hätte der Betroffene also noch vor seinem Tod selbst geltend machen müssen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)