Urteil: Unternehmer muss Steuerberater überwachen

Wer einen Steuerberater engagiert, vertraut in der Regel darauf, dass dieser auch über die Einhaltung der steuerrechtlichen Fristen wacht. Ein teurer Irrtum, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

"Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser" – der Spruch trifft auch auf die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater zu, wie ein Unternehmer jetzt erfahren musste. Er muss nun insgesamt 2500 Euro Ordnungsgeld bezahlen, weil er sich auf seinen Steuerberater verlassen hat. Dabei hat der Mann noch Glück gehabt: Das Ordnungsgeld hätte bis zu 25.000 Euro betragen können, doch das Bundesamt der Justiz gab sich mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag zufrieden.

Wie das Landgericht (LG) Bonn bestätigt hat, ist das Ordnungsgeld zu Recht festgesetzt worden. Denn die Hinzuziehung eines Dritten – in dem Fall eben des Steuerberaters – bei der Erstellung und Einreichung der Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger befreit die betroffenen Unternehmen nicht von ihrer Offenlegungspflicht. Im Gegenteil: Da es sich um ein bedeutendes Instrument des Gläubigerschutzes handelt, müssen sie die ordnungsgemäße Erledigung dieser Aufgaben überwachen. (21. März 2011, Az: 35 T 1620/10)

Tatsächlich waren die Jahresabschlussunterlagen der betroffenen GmbH verspätet eingereicht worden, woraufhin das Bundesamt der Justiz besagtes Ordnungsgeld festgesetzt hatte. Dagegen legte die Gesellschaft Beschwerde ein. Diese begründete sie unter anderen damit, dass sie ihren Steuerberater schriftlich beauftragt hatte, die Einreichung vorzunehmen. Doch der hatte die Unterlagen weder während der gesetzlichen Frist, noch innerhalb der mit der Androhungsverfügung gesetzlichen Nachfrist von sechs Wochen eingereicht. Letztere war bereits mehr als drei Wochen abgelaufen, als der Steuerberater die Unterlagen endlich einreichte. Schuld war angeblich die Post: Die Firma will schon am 3.5. einen Brief mit dem entsprechenden Auftrag an den Steuerberater abgeschickt haben. Die Sendung hat diesen aber angeblich erst am 26.6. erreicht – zwei Tage später übermittelte der Dienstleister dann auch die Unterlagen.

Auch wenn es diese unglücklichen Zufälle tatsächlich gegeben haben mag, hatten die Richter kein Verständnis. Vielmehr machten sie deutlich, dass sich das Unternehmen nicht einfach auf einen Vertrauensgrundsatz berufen und sich als von Offenlegungspflicht befreit fühlen darf. Vielmehr habe die Gesellschaft zu überwachen, ob der von ihr beauftragte Dritte die übertragene Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt habe. Zwar dürfe die Firma bei einer Beauftragung eines Steuerberaters durchaus darauf vertrauen, dass der seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Auch nach Beauftragung des Dienstleisters müsse aber sicher gestellt werden, dass die Firma über den Fortgang der Sache und auch über mögliche Probleme informiert bleibt. Zum einen habe die Firma ja schon die erste gesetzliche Frist verstreichen lassen. Als Sie nach Androhung einer Ordnungsgeldentscheidung aktiv wurde, habe sie die noch bei ihr verbliebene Überwachungspflicht verletzt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)