Wer haftet für Fehler? Der Steuerberater oder ich?

Die Steuererklärung ist eine lästige Pflicht, die man gerne dem Steuerberater überlässt. Allerdings vertrauen wir diesem Dienstleister zuweilen mehr, als wirklich gut für uns ist.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Mit einem Steuerberater ist es so ähnlich wie mit dem Arzt: man geht eigentlich nicht gerne hin, denn irgendwie geht es doch immer um unangenehme Dinge. Der Steuerberater genießt auch einenen ähnlich großen Vertrauensvorschuß. Was bleibt einem denn auch anderes übrig? Das Steuerrecht ist so kompliziert, dass man schon dankbar sein muss, wenn der eigene Berater einigermaßen durchblickt. Der Nachteil dieser Geschichte ist allerdings auch, dass man dieser – ansonsten doch eigentlich unbekannten Person – mehr oder weniger schutzlos ausgeliefert ist.

So haben die meisten von uns nicht die Nerven, sich ausführlich mit der Steuererklärung, die der Berater vorbereitet hat, zu beschäftigen. In der Regel setzen wir unsere Unterschrift drunter und sind froh, wenn die Sache erledigt ist. Auch wer sich genauer damit beschäftigen möchte, hat meist mangels Kompetenz gar keine Chance, mögliche Fehler aufzudecken. Die Steuerbehörden interessiert das aber leider wenig.

Denn mit unserer Unterschrift übernehmen wir auch die Verantwortung für die abgelieferte Steuererklärung und die darin enthaltenen Angaben. Wir versichern schriftlich, dass sie wahrheitsgemäß und richtig sind. Ist das nicht der Fall, wendet sich das Finanzamt bzw. die Steuerfahndung nicht an unseren Steuerberater, sondern an uns. Die Ausrede, man habe davon nichts gewusst, lassen Behörden und Richter nicht gelten.

Wurden beispielsweise Fristen versäumt oder Unterlagen nicht vollständig oder rechtzeitig eingereicht, ist es der Steuerzahler, der dafür zur Rechenschaft gezogen wird und die Nachteile – wie z.B. einen Säuminszuschlag – tragen muss. Denn die Steuer hat nun mal nicht der Steuerberater zu bezahlen, sondern Sie. Allerdings haben die Mandanten durchaus die Möglichkeit, den Steuerberater in die Pflicht zu nehmen.

Wer als Steuerberater schlampig arbeitet, hat vor Gericht keinen guten Stand: So wurde beispielsweise festgestellt, dass ein Steuerberater seine Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung verletzt, wenn er den steuerlich relevanten Sachverhalt ungenau ermittelt und dadurch dazu beiträgt, dass eine ungünstige Steuererklärung abgegeben wird (LG Hamburg, Az.: 313 O 203/92). Auch für fehlerhafte Ratschläge haftet der Steuerberater (OLG Saarbrücken, Az.: 1 U 52/85). Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil sogar festgestellt, dass es die Pflicht des Steuerberaters ist, sich auch über Tageszeitung und Fachpresse über aktuelle steuerpolitische Änderungen zu informieren (Az.: X ZR 472/00). Desweiteren unterliegen die Steuerberater der Berufsaufsicht, die durch die Steuerberaterkammer ausgeführt wird. Auch muss ein Steuerberater eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abschließen – ohne wird er offiziell gar nicht zugelassen.

Für grobe Fehler und die Folgeschäden durch falsche Beratung kann man den Steuerberater also durchaus haftbar machen – allerdings setzt das in der Regel ein Gerichtsverfahren und die Möglichkeit voraus, dass man ihm sein Versäumnis bzw. den Fehler überhaupt nachweisen kann. Oftmals ist das ziemlich schwierig. Besser ist es, vorher schon in den sauren Apfel zu beißen und etwas mehr Zeit mit dem Steuerberater zu verbringen. Lassen Sie sich nicht nur beraten, welche Möglichkeiten der Steuerersparnis sie haben, sondern auch die Steuererklärung Punkt für Punkt genau erläutern. Ansonsten kaufen Sie doch auch nicht die Katze im Sack, oder?

Die Finanzbehörden werden sich jedenfalls immer zuerst an Sie halten. Ihr Interesse am Steuerberater erwacht erst, wenn er bei einer Steuerhinterziehung seine Finger mit im Spiel hatte. Dann riskiert er, dass ihn das Finanzamt auch strafrechtlich verfolgen lässt und für die Teilnahme an einer Steuerhinterziehung in die Pflicht nimmt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)