Vergleichsvorschlag ist kein Rechtsmissbrauch

Außergerichtliche Vergleichsvorschläge sind kein Rechtsmissbrauch, solange es nicht nur darum geht, einen juristischen Angriff abzuwenden.

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Von
  • Marzena Sicking

Ein außergerichtlicher Vergleichsvorschlag kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn er vorrangig dazu dient, einen juristischen Angriff abzulehnen. Besonders oft kommt die Frage, ob das der Fall ist, in Zusammenhang mit gegenseitigen Abmahnungen vor. So auch in der Klage, der vor dem Oberlandesgericht Bremen verhandelt wurde (Beschluss vom 1. Juli 2013, Az.: 2 U 44/13).

Vor dem 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts trafen sich zwei Einzelhändler. Der Kläger hatte seinen Konkurrenten wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße abgemahnt und ihm eine Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gesetzt. Der Konkurrent schoss zurück und mahnte den Kläger ebenfalls wegen verschiedener Verstöße ab.

Daraufhin erhielt er erneut Post vom Anwalt und einen Vergleichsvorschlag des Wettbewerbers: "Vor dem Hintergrund wechselseitiger Abmahnungen wäre meine Mandantin bereit, auf der ihr auf der Grundlage der Abmahnung vom 25.12.2012 zustehenden Unterlassungs-, und Verpflichtungserklärung nicht zu bestehen, vorausgesetzt natürlich, auch Ihre Mandantin besteht nicht auf der Abgabe der mit Schreiben vom18.01.2013 geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und in Zukunft bleibt es weiterhin im wohlverstandenen eigenen Interesse unserer Mandantinnen bei einem fairen Wettbewerb, ohne Irreführungen der abgemahnten Weisen."

Dieses außergerichtliche Vergleichsangebot lehnte der Händler als "in keiner Weise akzeptabel ab", woraufhin der Kläger noch am gleichen Tag den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte. Bei dem Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung argumentierte der betroffene Händler unter anderem darin, die Verfügung und auch der Vergleichsvorschlag seien rechtsmissbräuchlich. Doch das zuständige Gericht sah das anders und das Oberlandesgericht Bremen lehnte die Berufung nun ebenfalls ab.

Die einstweilige Verfügung sei rechtens und ein Rechtsmissbrauch sei bei dem Vergleichsvorschlag nicht zu erkennen. Es sei dem klagenden Unternehmen nämlich nicht vorrangig darum gegangen, einen gegen sie gerichteten Angriff abzuwehren. Das zeige sich schon daran, dass sie ja zuerst wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße abmahnt habe. Die Richter wiesen darauf hin, dass sich eher der Händler, der den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs erhob, unlauter verhalten habe: schließlich habe er als Reaktion seinerseits eine Abmahnung an den Kläger geschickt. Schon das allein sei Grund genug gewesen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen.

Vor diesem Hintergrund könne der Vergleichsvorschlag nicht als unredliche Druckausübung noch als ein Indiz dafür gesehen werden, dass es dem Kläger nicht um die Lauterkeit des Wettbewerbs, sondern eher um ein anwaltliches Gebühreninteresse ging. Viemehr habe der Kläger in diesem Fall erkennbar nach einer pragmatischen Lösung gesucht, um künftig ein beiderseitiges wettbewerbskonformes Verhalten zu erreichen und eine weitere Auseinandersetzung sowie die Entstehung weiterer Kosten zu umgehen. Da der beklagte Einzelhändler nicht auf dieses Angebot eingegangen war, muss er nun mit den Folgen der daraufhin erfolgten einstweiligen Verfügung leben. (masi)