Vertriebsverträge, Teil I: Bei Software auf die AGB achten

Für die meisten Fachhändler sind Vertriebsverträge die Grundlage ihrer Arbeit. Umso wichtiger ist es, auf eine sorgfältige Formulierung und auf die Details zu achten.

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Von
  • Marzena Sicking

Wer Hardware oder Software eines Herstellers vertreiben will, muss einen entsprechenden Vertriebsvertrag mit dem Anbieter abschließen. Beim Vertrieb von Software wird auf zwei Varianten zurückgegriffen; Den Handelsvertreter- oder den Vertragshändler- und Großhändlervertrag. Rechtsanwalt Thomas Feil erklärt den Unterschied und worauf es im Detail ankommt.

Teil I: AGB: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser


Beim Abschluss von Vertriebsverträgen zwischen Hersteller und Händler werden in der Praxis die einzelnen Klauseln nur selten individuell ausgehandelt. In der Regel kommen vorformulierte Verträge zum Einsatz. Der Eindruck, nur wenig Spielraum zu haben, trügt in den meisten Fällen also nicht. Dennoch müssen Händler nicht alles akzeptieren, was ihnen vorgelegt wird. Wenn solche Standardverträge des Herstellers zum Einsatz kommen, gelten hinsichtlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorschriften des BGB. Das bedeutet, dass sie der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Unter Umständen kann das zur Folge haben, dass einige der hier vorformulierten Klauseln unwirksam sind, weil sie den Händler unangemessen benachteiligen. Das gilt auch für den Fall, dass er den Vertrag unterschrieben hat.

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

So hat der Bundesgerichtshof eine Klausel zur gestaffelten Leistungsvergütung für unwirksam erklärt, die den Wegfall bzw. eine starke Rabatt-Minderung vorsieht, falls der Händler die vereinbarten Absatzzahlen unterschreitet und diese "Strafe" ohne Rücksicht auf ein Verschulden oder konkrete Bennennung des Zeitraums und der Größenordnung einer solch folgenschweren Absatzunterschreitung verhängt wird (26. Oktober 2005, Az. VIII ZR 48/05). Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen demnach so genau beschrieben werden, dass für den Hersteller kein "ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum“ entsteht. Auch Schadensersatzpauschalen oder Vertragsstrafen müssen im Verhältnis zur Schwere des Vertragsverstoßes und seiner Folgen für den Vertragspartner stehen.

Unwirksam ist beispielsweise auch ein sofortiges Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Vertriebsvertrags bei Nichterfüllung der vorgegebenen Abnahmezahlen. So kann der Hersteller in der Regel erst kündigen, wenn dem Händler zunächst mit einer Abmahnung die möglichen Folgen der Vertragsverletzung schriftlich angedroht worden sind (BGH, 6.10.1999, Az.: VIII ZR 125/98).

Es ist davon auszugehen, dass ein Hersteller seine Verträge hat juristisch prüfen lassen. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass sich darin Klauseln finden, die den Händler benachteiligen. Daher ist es auf jeden Fall ratsam, sich nicht darauf zu verlassen, dass die juristische Abteilung des Vertragspartners schon dafür Sorge tragen wird, dass sich in diesem Dokument nur rechtsgültige Klauseln befinden. Vielmehr sollte jeder Händler – auch nach bereits erfolgtem Abschluss – den Vertrag von einem Experten prüfen lassen, um bei Streitfällen und Unstimmigkeiten von Anfang an auf der sicheren Seite zu stehen.

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(masi)