Vertriebsverträge, Teil II: Vor- und Nachteile der Vertragsarten

Wenn es um den Abschluss eines Softwarevertriebsvertrages mit einem Hersteller geht, kommen in der Praxis eigentlich nur zwei Varianten zum Einsatz: Der Handelsvertretervertrag und der Vertragshändler- oder Großhändlervertrag. Wir erklären die Unterschiede.

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Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ein Softwarevertriebsvertrag soll die Zusammenarbeit zwischen Hersteller und Händler im Detail regeln und auch schon Lösungswege für möglicherweise entstehende Probleme bei der Zusammenarbeit aufzeigen. Dabei wird im wesentlichen auf zwei Vertragsmodelle zurückgegriffen, den Handelsvertretervertrag und den Vertragshändler- und Großhändlervertrag. Rechtsanwalt Thomas Feil erklärt den Unterschied.

Handelsvertreterverträge


Diese Variante erlaubt dem Händler, die Software im Namen des Herstellers zu vertreiben. Die Rechnung stellt dann auch der Hersteller, der Händler bekommt für den Verkauf eine Provision. Das Modell hat einen großen Vorteil: Bei Mängelansprüchen des Kunden ist nicht der Händler, sondern der Hersteller direkter Ansprechpartner für den Kunden.

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht.

In der Praxis zeigt sich allerdings, dass diese Vertragsform dafür andere Probleme mit sich bringen kann. So treten immer wieder Probleme bei der Abrechnung der Provision auf. Deshalb gilt es seitens des Händlers, darauf zu achten, dass das Prozedere der Berechnung und Abrechnung im Vertrag detailliert beschrieben wird. Auch gilt es, die entsprechenden Klauseln genau zu prüfen bzw. juristisch prüfen zu lassen.

Ebenfalls wichtig: Achten Sie darauf, dass im Vertrag der Ausgleichsanspruch für den Kundenstamm geregelt ist. Der steht Ihnen nach § 89b HGB nämlich bei Beendigung des Vertrages zu. Der Ausgleich richtet sich in der Regel nach dem Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren erwirtschafteten Provision. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Auf jeden Fall sollten Sie bei Beendigung des Vertrages von einem Anwalt prüfen lassen, ob Ihnen ein solcher Ausgleich zusteht und diesen gegebenenfalls selbst einfordern.

Der Vertragshändler- und Großhändlervertrag

Bei dieser Variante bekommt der Händler deutlich mehr Spielraum und Rechte. So kann der Hersteller entweder fertige Kopien seiner Software an den Händler abgeben oder ihm auch den Quellcode geben, so dass der Händler selbstständig die nötigen Kopien erstellen kann. Ein großer Unterschied zum Handelsvertretervertrag besteht darin, dass der Händler nicht im Namen und auf Rechnung des Herstellers verkauft. Er kauft die Ware beim Hersteller ein – geht also in entsprechende finanzielle Vorleistung – um sie seinerseits an den Kunden zu verkaufen. Er trägt also das volle Risiko und muss im Falle von Mängeln Gewährleistung bzw. Service anbieten. Genau wie beim Handelsvertretervertrag besteht auch hier in der Regel eine Vertriebspflicht für die vereinbarte Dauer. Wichtig: Der Hersteller darf dem Händler nicht vorschreiben, welche Preise und Konditionen er im Markt anzubieten hat. "Empfehlungen" sind aber erlaubt. Der Händler kann außerdem verpflichtet werden, Berichte abzuliefern bzw. auch Einblick in seine Bücher und Bilanzen zu gewähren. Hier gilt es also genau auf das Kleingedruckte zu achten.

Diese Vertragsvariante hat allerdings nicht nur kaufrechtlichen, sondern vor allem auch einen lizenzrechtlichen Charakter, was berücksichtigt werden muss und eine entsprechende Absicherung für beide Seiten bedarf.

Die Vertragsauflösung

Bei Vertriebsverträgen gelten im Grunde die gleichen Regeln, wie bei anderen Vereinbarungen: Wird der Vertrag zeitlich befristet abgeschlossen, endet er automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Bei unbefristeten Verträgen kann ordentlich gekündigt werden, in der Regel auch ohne, dass ein konkreter Kündigungsgrund benannt werden muss. Auch deshalb sollte man genau auf die Details achten: Wird der Händler verpflichtet, bei Beendigung des Vertrages den Kundenstamm an den Hersteller abzugeben, sollte auch ein entsprechender Ausgleichsanspruch fester Bestandteil des Vertrages sein.

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(masi)