Reformbedarf bei den Reisekosten

Die bürokratische Reisekostenabrechnung in Unternehmen ist für alle Beteiligten ein großes Ärgernis. An der Reform wird gearbeitet, auch der DIHK hat Vorschläge eingebracht.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Deutschlands Arbeitnehmer sind ganz schön viel unterwegs: Die jährliche Zahl der Geschäftsreisen wird auf rund 155 Millionen pro Jahr geschätzt. Den Großteil davon machen eintägige Dienstreisen von Vertriebsmitarbeitern und Monteuren aus. Die Ausgaben, die dafür getätigt werden, betragen etwa 44 Milliarden Euro, schätzt der Deutsche Industrie und Handelskammertag (DIHK).

So mancher Mitarbeiter freut sich, wenn er auf Dienstreise gehen darf. Doch an der Reisekostenabrechnung hat niemand Spaß, weder der Arbeitnehmer, noch der Arbeitgeber. Für letzteren bedeutet sie zusätzliche Kosten: Ein Telekommunikationsunternehmen hat errechnet, dass für die Abrechnung einer 1-Tages-Dienstreise aufgrund des enormen bürokratischen Aufwands im Unternehmen etwa 7 Euro an Verwaltungskosten anfallen.

Der Reformbedarf ist bekannt und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) soll noch bis Jahresende Vorschläge zur Vereinfachung des Reisekostenrechts vorlegen. Daran arbeiten allerdings nur Vertreter aus dem Bundesministerium und den Landesfinanzverwaltungen. Das ist dem DIHK zu weit weg von der Praxis. Deshalb hat man gemeinsam mit Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft ebenfalls einen Arbeitskreis gebildet und Vereinfachungsvorschläge erarbeitet, die Dokumentation und Abrechnung in den Unternehmen vereinfachen sollen.

So wurde die Einführung eines Jahresverpflegungspauschbetrags für 1-tägliche Dienstreisen vorgeschlagen. Damit würden die Aufzeichnung der Abwesenheitszeiten, Abrechnungen und Aufbewahrungspflichten wegfallen. Bei mehrtägigen Dienstreisen schlägt der DIHK vor, ebenfalls auf die Aufzeichnung der Abwesenheitszeiten zu verzichten und stattdessen eine Pauschale für den An- und Abreisetag einzuführen.

Auch das heiße Eisen "regelmäßige Arbeitsstätte" hat man angepackt. Das bringt nicht nur enormen bürokratischen Aufwand mit sich, sondern ist auch so kompliziert, dass es regelmäßig zu Streitfällen zwischen Steuerzahler und Finanzbehörden kommt, die dann vor Gericht geklärt werden müssen.

Ob die Reisekosten vom Arbeitgeber steuerfrei oder steuerpflichtig erstattet werden dürfen, hängt nämlich davon ab, ob eine so genannte „regelmäßige Arbeitsstätte“ vorliegt. Ist das der Fall, kann der Arbeitnehmer nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. „Regelmäßig“ ist eine Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer sie mindestens einmal in der Woche aufsucht. Der Leiter mehrerer Filialen kann also durchaus auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben. Vorausgesetzt, er fährt direkt von seiner Wohnung dort hin. Fährt er hingegen von einer Filiale zur anderen oder die Filialen nur zwei Mal und nicht mindestens vier Mal im Monat, hat sich das mit der regelmäßigen Arbeitsstätte erledigt. Unbedingt logisch ist das nicht.

Deshalb fordert der DIHK eine neue gesetzliche Definition einer regelmäßigen Arbeitsstätte, die von der Zahl der Besuche unabhängig ist. Außerdem dürfe es nach Ansicht des DIHK doch nur eine regelmäßige Arbeitsstätte geben. Wie der DIHK weiter mitteilt, erwarte man nun "mit Spannung" die Vorschläge des Bundesministeriums der Finanzen. (masi)