Wegeunfall unter Alkoholeinfluss

Ein Unfall unter Alkoholeinfluss führt nicht immer zum Verlust des Versicherungsschutzes. Er muss schon die „wesentliche Ursache“ dafür gewesen sein.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 2 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die Gesetzliche Unfallversicherung entschädigt Arbeitnehmer, falls diese einen Arbeitsunfall bei der Arbeit oder auf einer Dienstreise erleiden. Auch sogenannte Wegeunfälle sind versichert, also Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg von der Arbeit aus, ereignen.

In bestimmten Fällen darf der Arbeitnehmer sogar einen Umweg machen und bleibt dennoch versichert. Beispielsweise, wenn Fahrgemeinschaften gebildet werden, Umleitungen den direkten Weg nicht möglich machen oder der längere Weg verkehrstechnisch der günstigere ist.

Kommt der Arbeitnehmer bei einem solchen Wegeunfall zu Schaden, ist er versichert. Falls er unter Alkoholeinfluss stand, besteht allerdings die Gefahr, dass er den Versicherungsschutz verliert. Das gilt für Arbeits- und für Wegeunfälle.

Vor dem Bayerischen Sozialgericht wurde ein Fall verhandelt, bei dem die Versicherung die Entschädigung verweigern wollte, weil der Arbeitnehmer bei seinem Wegeunfall offenbar unter Alkoholeinfluss gestanden hat. Der Mann war auf dem Heimweg von der Arbeit mit seinem Wagen von der Straße abgekommen. Erst über fünf Stunden später suchte er ein Krankenhaus auf, um sich behandeln zu lassen. Das war auch nötig, denn dort wurde ein Bruch der Halswirbelsäule festgestellt. Die Blutentnahme ergab allerdings auch noch einen Alkoholgehalt von 1,5 Promille.

Aufgrund dieses Ergebnisses lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Wegeunfalls ab. Der Unfall sei offenbar wesentlich auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Arbeitnehmers zurückzuführen. Damit trete der Zusammenhang mit der versicherten Arbeit in den Hintergrund. Mit anderen Worten: er hat seinen Versicherungsschutz verwirkt. Da half es auch nicht, dass der Arbeitnehmer behauptete, er habe den Alkohol erst nach dem Unfall zu sich genommen. Der Mann klagte gegen die Ablehnung, doch das Sozialgericht bestätigte die Auffassung der Berufsgenossenschaft. Doch die Berufung des Arbeitnehmers vor dem Bayerischen Landessozialgericht hatte Erfolg.

Wieviel Alkohol der Kläger vor und nach dem Unfall getrunken habe, sei trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht mehr sicher feststellbar gewesen. Auch die Nachfrage bei den Kollegen habe keinen Nachweis über einen Alkoholmissbrauch während der Arbeitszeit ergeben. Gesichert sei lediglich der Unfall auf dem versicherten Nachhauseweg. Beweise dafür, dass dieser wesentlich auf eine angebliche Alkoholisierung des Klägers zurückzuführen sei, sei die Berufsgenossenschaft schuldig geblieben. Deshalb müsse ein Arbeitsunfall anerkannt werden. Die Beweislast für eine angebliche Alkoholisierung trägt also immer die Berufsgenossenschaft bzw. Versicherung (Urteil vom 17. April 2012, Az.: L 3 U 543/10 ZVW). (gs)
(masi)