Werbeprospekt: Adresse der Firma reicht nicht

Firmen, die in ihren Werbeprospekte nur die Adressen ihrer Filialen angeben, könnten Ärger mit den Wettbewerbshütern bekommen. Denn diese Angaben reichen nicht aus.

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Von
  • Marzena Sicking

Ein Unternehmen muss dem Kunden alle für seine Kaufentscheidung relevanten Informationen zur Verfügung stellen. Dazu gehört auch das Wissen, mit wem der Verbraucher es da eigentlich zu tun hat. Deshalb reicht es nicht aus, in einem Werbeprospekt nur die Adressen einzelner Filialen anzugeben. Der Kunde muss auch über die Identität des Mutterhauses informiert werden. Andernfalls kann eine Verletzung des Gebots aus § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG vorliegen. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem aktuellen Urteil (vom 06.03.2013, Az.: 1 U 41/12-13) entschieden.

Geklagt hatte ein Gewerbeverband, dem der Prospekt eines Möbelhauses unangenehm aufgefallen war. Der Verbraucher fand hier zwar Anschriften und Telefonnummern der einzelnen Filialen vor, aber nicht der Geschäftsname und die Geschäftsadresse der Firma. Der Verband sah darin einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß, verschickte eine Unterlassungserklärung, die das Unternehmen aber ignorierte. In Folge dessen klagte der Verband gegen das Möbelhaus. Das zuständige Landgericht bestätigte die Auffassung des Verbands und verurteilte das Unternehmen dazu, Werbung ohne die nötigen Informationen künftig zu unterlassen. Wie das Gericht erklärte, seien diese Angaben verpflichtend: Der Verbraucher dürfe Dinge wie die Geschäftsadresse im Fall einer Auseinandersetzung mit dem Vertragspartner nicht erst ermitteln müssen. Daran ändere auch ein bekannter Firmenname nichts.

Die dagegen gerichtete Berufung des Unternehmens wurde vom OLG abgeschmettert. Das Landgericht habe treffend erkannt, dass das Unternehmen mit der beanstandeten Produktwerbung eine unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen und deshalb einen Wettbewerbsverstoß begangen habe. Sofern sich die Identität und Anschrift des Unternehmers nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben würden, reiche die Angabe der bloßen Filialanschrift zur Identifizierung des Unternehmers im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG nicht aus. Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass der Verbraucher klar Angaben darüber erhält, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt und er somit ohne Schwierigkeiten oder weiteren Ermittlungsaufwand mit dem anbietenden Unternehmen in Kontakt treten kann. Zwar müsse es nicht zwingend die "ladungsfähige" Anschrift sein, aber eine, die die Identität des Unternehmens offenbart. Nach Auffassung der Richter habe eine Filiale aber keine "Identität", sondern nur der Rechtsträger. (gs)
(masi)