Werbung darf Wettbewerber nicht behindern

Werbung darf nicht nur den Zweck verfolgen, den Wettbewerb zu schädigen oder zu verdrängen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil bestätigt.

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Von
  • Marzena Sicking

Werbung ist nicht gleich Werbung: Sie darf und soll dem Zweck dienen, die Chancen des eigenen Produkts zu verbessern. Anzeigen oder vermeintliche Services, deren einziger Zweck es ist, Wettbewerber zu behindern, sind hingegen verboten. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem aktuellen Urteil (vom 16.01.2013, Az.: 9 U 982/12) bestätigt.

Die Richter haben einem regionalen Anzeigenblatt verboten, seinen Lesern Aufkleber für den Briefkasten anzubieten, weil diese vor allem den Zweck hätten, den Einwurf der Konkurrenzprodukte zu verhindern. Das Blatt hatte in Werbeanzeigen für die Aufkleber geworben und war von einem Wettbewerber verklagt worden.

Die beworbenen Aufkleber enthielten den Aufdruck "Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen einwerfen", allerdings prangte direkt neben dieser Aussage das Logo des beklagten Anzeigeblattes. Für die Richter des Oberlandesgerichts eine klare Sache: Der Aufkleber sollte signalisieren, dass nur ein bestimmtes Anzeigenblatt in den Briefkasten soll.

In der Vorinstanz fiel die Einschätzung noch anders aus. Das Landgericht lehnte den Antrag auf einstweilige Verfügung ab. Da es dem Verbraucher selbst überlassen bleibe, ob er den Aufkleber nutze oder nicht und ein Produkt nur optisch betont, aber nicht gezielt dazu aufgefordert werde, nur dieses einzuwerfen, sei keine gezielte Behinderung der Konkurrenz zu erkennen. Dieses Urteil kassierte das Oberlandesgericht nun.

Nach Ansicht der Richter sei die Kombination der Formulierung "Bitte keine Werbung/keine kostenlosen Zeitungen" mit dem Logo des Anzeigenblattes ganz klar auf die Verdrängung der Mitbewerber ausgerichtet. Entweder lasse der Verbraucher den Einwurf solcher Zeitungen zu oder lehne ihn mit einem entsprechenden Hinweis ab, damit hätten alle Wettbewerber in diesem Markt die gleichen Chancen. Dieser Aufkleber sei nun aber darauf ausgerichtet, den Einwurf eines bestimmten Anzeigenblattes zu sichern und den der anderen zu unterbinden. Dadurch werde der Zugang zum Kunden für die Wettbewerber auf unbestimmte Zeit behindert. Dies sei der wesentliche Zweck der Werbeanzeige der Beklagten gewesen.

Wie die Richter in ihrer Urteilsbegründung erklärten, dürfe ein Unternehmen den Verbraucher nicht gezielt dahingehend beeinflussen, dass dieser die Annahme der Konkurrenz-Produkte ablehnt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kunde frei darüber entscheiden kann, ob er diesen "Service" annimmt oder nicht. (gs)
(masi)