Werbung im Internet: Wer haftet für Links, Frames, Metatags & Co.?

Gerade wenn es um Werbung geht, bietet das Internet sehr viele Möglichkeiten, auf das eigene Unternehmen bzw. Produkt aufmerksam zu machen. Doch grenzenlos sind diese Optionen nicht.

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Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Werbebanner, Links, Frames, Metatags, Keywords etc. bieten zahlreiche Möglichkeiten, eigene Produkte und Dienstleistungen im Internet zu bewerben. Doch diese Möglichkeiten sind auch nicht unbegrenzt. Im Gegenteil: auch online sind wettbewerbsrechtliche und auch markenrechtliche sowie nicht zuletzt urheberrechtliche Vorgaben einzuhalten. Dr. Jan-Felix Isele, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, erklärt, worauf bei den verschiedenen Werbeformen geachtet werden muss.

Deep Links


Ein sogenannter "deep link" führt, wenn er angeklickt wird, nicht auf die Homepage eines anderen Internetangebots, sondern vielmehr auf eine dort nachgeschaltete Seite. Das klingt harmlos, ist es aber nicht. Denn schon hierbei kann eine Irreführung nach § 5 UWG vorliegen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn bei Anklicken des Links gar nicht zu erkennen ist, dass man nun auf den Internetseiten eines anderen Anbieters landet.

Das Setzen eines derartigen Links kann außerdem eine Markenverletzung darstellen. So zum Beispiel, wenn die Bezeichnung des Links mit einer fremden Marke identisch oder ähnlich ist und bei Anklicken jenes Links das Angebot von identischen oder ähnlichen Waren oder Dienstleistungen erscheint. Erfolgt dagegen eine bloße Markennennung, mit der auf fremde Originalprodukte als solche hingewiesen wird, liegt eine derartige Kennzeichenverletzung nicht vor. Beispiel: Wer einen Link setzt, der einer Marke entspricht, handelt schon wegen Verwechslungsgefahr markenrechtswidrig, wenn der Link nicht zu den (gleichlautenden) Originalprodukten des Markeninhabers führt, sondern zu (etwa eigenen) Konkurrenzprodukten. Anders, wenn der Link tatsächlich zu den (fremden) Originalprodukten führt – was ggfs. aber immer noch unzulässig sein könnte.

Schließlich kommen noch Urheberrechtsverstöße in Betracht. So beispielsweise dann, wenn auf der "landing page" urheberrechtlich geschützte Werke vorhanden sind.

Dr. Jan-Felix Isele, Jahrgang 1970, ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er studierte von 1990 bis 1995 Rechtswissenschaften an der Universität Heidelberg. Nach Referendariat und zweitem Staatsexamen im Jahre 1997 war er von 1998 bis 1999 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Deutsches und Europäisches Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht an der Universität Heidelberg tätig, wo er im Jahre 2001 auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts und des Europarechts promovierte. Seit 1999 ist er als Rechtsanwalt in der Kanzlei Danckelmann und Kerst in Frankfurt a.M. tätig, seit 2009 als Seniorpartner. Er befasst sich schwerpunktmäßig mit der Prozessvertretung, aber auch der Beratung im Wettbewerbs- und Markenrecht.

Frames

Das Problem beim "framing" ist, dass die mit einem Link verbundene Internetseite des Dritten in einem Fenster erscheint. Dabei kann also leicht der Eindruck entstehen, es handele sich um das eigene Angebot des Verweisenden. Damit kann ebenfalls eine Irreführung nach § 5 UWG vorliegen. Und je nach Gestaltung kann auch noch eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG angeprangert werden – nämlich dann, wenn das Fenster so groß ist, dass es beim Öffnen andere Werbung verdeckt.

Metatags

Auch der Einsatz von "Metatags" ist nicht unbedenklich. Jedenfalls in Fällen, in denen bei den Angaben im HTML-Code fremde Kennzeichen eingesetzt werden. Nutzt ein Anbieter gezielt die Marke seines Konkurrenten als Metatag, um so dessen Interessenten auf die eigene Seite zu locken, dann kann es sich durchaus um eine Kennzeichenrechtsverletzung handeln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetnutzer das Suchergebnis mit dem Angebot des Kennzeicheninhabers verwechselt oder sonst mit ihm in Verbindung bringt oder sich mit ihm näher befasst. Dass dieser Irrtum bei Einsichtnahme der gefundenen Internetseiten des Konkurrenten (später) ausgeräumt wird, ist dann nicht (mehr) relevant.

Keywords

Problematisch wird es auch, wenn bei der Eingabe eines Markenbegriffs in eine Suchmaschine neben der Liste mit den Suchergebnissen in einem abgesetzten Anzeigenfeld eine mit dem Keyword verbundene und bezahlte Anzeige erscheint. Dann kommt es darauf an, ob durch die konkrete Ausgestaltung der Anzeige der Eindruck entsteht, dass eine geschäftliche Verbindung zwischen dem werbenden Auftraggeber der Anzeige und dem Inhaber des Kennzeichenrechts besteht. Das ist ganz sicher der Fall, wenn beim User den Eindruck entsteht, dass die Anzeige tatsächlich von dem Inhaber des Kennzeichenrechts stammen könnte.

Haftung und Fazit

Aber wer haftet für solche Verstöße? Schließlich werden Webseiten ständig umgebaut und geändert und wer z.B. einen Link setzt, kann doch nicht täglich prüfen, ob die dazugehörige Website noch so aussieht, wie vor ein paar Tagen? Falsch gedacht. Denn wer einen Link zu der Homepage eines Dritten setzt, ist sich bewusst, dass er Nutzer auf diese Seite weiterleitet. Daraus kann sich durchaus eine Prüfungspflicht in Bezug auf die verlinkten Seiten ergeben. Gerade bei der Internetwerbung ist also äußerste Vorsicht geboten. Dies gilt insbesondere dann, wenn man die Nutzer auf die Internetseiten anderer Anbieter verweist. Ob jene zulässig sind oder nicht, hat man selten unter Kontrolle. Erst recht dann nicht, wenn diese Seiten pausenlos geändert werden. Und trotzdem haftet man dafür, wenn man dorthin einen Link setzt. Bei einem Wettbewerbsverstoß oder Markenverstoß oder Urheberrechtsverstoß drohen daher Abmahnungen und – nicht selten – auch beträchtliche Schadensersatzansprüche der Verletzten. Die Prüfung des eigenen Internetauftrittes (und den der Konkurrenten) sollte man daher Experten überlassen, die über entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung zu den einzelnen Fragen verfügen. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)