Wirksamkeit von Werbeklauseln

Telefonwerbung darf nur nach Einwilligung des Verbrauchers erfolgen. Und die ist nur gültig, wenn der Verbraucher genau einschätzen kann, worauf er sich da einlässt.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Urteil zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geäußert (Urteil vom 18. Juli 2012, Az.: VIII ZR 337/11). Geklagt hatte ein Verbraucherschutz-Dachverband, der von einem Energieversorgungsunternehmen verlangte, bestimmte Klauseln in seinen AGB künftig zu unterlassen.

Unter anderem ging es um folgende Formulierungen: "Fordert [der Anbieter] Sie bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann [der Anbieter] Ihnen die dadurch entstehenden Kosten pauschal berechnen. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den ergänzenden Bedingungen." Und: "Ich bin einverstanden, dass mich [der Anbieter] auch telefonisch zu ihren Produkten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann."

Diese beiden Formulierungen erachtete das Gericht tatsächlich als rechtswidrig. So sei die Klausel, wonach das Unternehmen bestimmte Kosten, die bei Zahlungsverzug des Kunden entstehen, pauschal berechnen kann, unwirksam. Denn hier werde der Eindruck erweckt, dass die Pauschale im Verzugsfall im nicht näher konkretisierten Ermessen der Firma liegt. Damit verstoße die Formulierung gegen § 309 Nr. 5 BGB.

Auch die vorformulierte Einwilligung in die Telefonwerbung des Anbieters sei unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoße. So müsse der Kunde erkennen, auf welche Werbeinhalte sich die Einwilligung genau bezieht und wer durch die Einwilligungserklärung zur Werbung ermächtigt wird. Diese Voraussetzungen erfülle die Klausel aber nicht. Denn hier könne der Kunde nicht erkennen, ob er nur mit Werbung für Produkte und Dienstleistungen seines Vertragspartners rechnen muss oder ob er mit seinem Einverständnis auch in Werbeanrufe von Drittunternehmen einwilligt. (gs)
(masi)