eBay-Auktion: Lieferpflicht nach unberechtigtem Abbruch

Beendet ein Händler ohne berechtigten Grund seine Ebay-Auktion, muss er trotzdem liefern. Den Zuschlag bekommt der bis dahin Höchstbietende.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Verkäufer, die ein Produkt auf Ebay anbieten, dürfen die laufende Auktion nicht ohne weiteres beenden. Wer es doch tut, muss das angebotene Produkt dennoch ausliefern und zwar zu dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Höchstgebot, das hat das Landgerichts Detmold in einem aktuellen Urteil bestätigt (vom 22.2.2012, Az.: 10 S 163/11).

Eine Überraschung ist das Urteil nicht. Denn in den AGB von Ebay heißt es: „Stellt ein Anbieter auf der eBay-Website einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. (...) Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen ...“

Die Geschäftsbedingungen hatte der Verkäufer eines Wohnwagens wohl nicht gelesen. Er hatte das Fahrzeug zunächst zum Startpreis von 1 Euro auf Ebay eingestellt. Mehrere Interessenten gaben Gebote ab, am nächsten Tag lag es bei 56 Euro. Doch der Anbieter beendete die Auktion, weil sich über einen anderen Weg ein Interessent gemeldet hatte und man ihm den Wohnwagen verkaufen wollte.

Der Höchstbietende klagte: er wollte den Wohnwagen haben und zwar für 56 Euro. Er vertrat die Ansicht, dass trotz Abbruchs ein Kaufvertrag mit ihm zustande gekommen sei. Das wurde vom Amtsgericht Detmold mit Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg: Auch das Landgericht bestätigte, dass der Anbieter den Wohnwagen für 56 Euro herausgeben muss. Der Einwand, dies sei sittenwidrig und rechtsmissbräuchlich, da das Fahrzeug viel mehr wert sei, wurde abgeschmettert: Wie die Richter erklärten, habe es der Anbieter selbst in der Hand, sein Risiko durch die Angabe eines Mindestgebotes zu minimieren. Es gehöre zum Wesen einer Auktion, dass der Anbieter sich einen möglichst guten Preis und der Käufer ein Schnäppchen erhofft. Würde der Kaufvertrag nur bei einem angemessenen Preis zustande kommen, würde das dem Wesen der Auktion widersprechen. Mit dem vorzeitigen Abbruch der Auktion sei der Anbieter selbst das Risiko eingegangen, den Wohnwagen zu einem deutlich unter dem Wert liegenden Preis abzugeben. (gs)
(masi)