Schlappe für WhatsApp: Landgericht Berlin verbietet Datentransfer an Facebook
Das Landgericht Berlin hat der Weitergabe von WhatsApp-Nutzerdaten an den Mutterkonzern Meta enge Grenzen gesetzt und die Einwilligungspraxis von 2016 gerügt.
Whatsapp-App auf Smartphone
(Bild: PixieMe/Shutterstock.com)
Der jahrelange Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) und dem US-Konzern WhatsApp hat einen vorläufigen Höhepunkt erreicht. Fast ein Jahrzehnt nach der umstrittenen Änderung der Nutzungsbedingungen 2016 fällte die Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin II nun ein Urteil, das die Datenschutzpraktiken des Messenger-Dienstes in Deutschland empfindlich trifft. Im Kern geht es um die Frage, wie transparent und freiwillig Nutzer der Verknüpfung ihrer Daten mit dem Facebook-Mutterkonzern zustimmen mussten. Streitig war auch, ob WhatsApp überhaupt das Recht hatte, Informationen über unbeteiligte Dritte aus den Adressbüchern der Anwender zu fordern.
Die Berliner Richter verurteilten WhatsApp mit ihrer jetzt publik gemachten Entscheidung vom 23. Februar dazu, es zu unterlassen, personenbezogene Daten deutscher User sowie Informationen von Nicht-Nutzern an Facebook weiterzugeben (Az.: 52 O 22/17). Das gilt dann, wenn ein solcher Transfer auf Basis der im Verfahren beanstandeten Einwilligung geschieht.
Damit rügt das Gericht die Art und Weise, wie WhatsApp im Sommer 2016 versuchte, die Zustimmung seiner Nutzerschaft einzuholen. Damals wurden Anwender via Push-Nachricht und über die Webseite dazu gedrängt, neuen Bedingungen zuzustimmen. Diese sahen einen weitreichenden Datenaustausch zwischen den Plattformen vor. Besonders kritisch beäugte das Gericht dabei die Einbeziehung von Daten Dritter. Nutzer sollten laut der damaligen Richtlinie pauschal bestätigen, dass sie befugt seien, sämtliche Telefonnummern aus ihren Kontakten zur Verfügung zu stellen – auch jene von Personen, die WhatsApp gar nicht einsetzen.
Unzulässige Klauseln und Rechte Dritter
Neben dem Verbot der Datenweitergabe erklärte die Kammer auch spezifische Bestimmungen der damaligen Datenschutzrichtlinie für unzulässig. WhatsApp darf diese Klauseln gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nicht mehr verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge darauf berufen.
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Dies stärkt die Position der Verbraucherschützer. Diese argumentieren seit Jahren, dass die Verknüpfung der Dienste ohne eine echte Wahlmöglichkeit für die Nutzer erfolgt sei. Der Beschluss verdeutlicht, dass globale Konzerne ihre AGB nicht losgelöst von lokalen Verbraucherschutzstandards gestalten können, insbesondere wenn es um sensible Kommunikationsmetadaten geht.
Dennoch stellt das Urteil keinen vollständigen Erfolg für den vzbv dar. Einen wichtigen Teilaspekt der Klage wiesen die Richter ab: den Antrag, WhatsApp dazu zu verpflichten, Facebook aktiv zur Löschung der bereits übermittelten Daten zu bewegen und diesen Vorgang nachzuweisen. Hier sah das Gericht offenbar keine rechtliche Handhabe. Das bedeutet für Betroffenen: Der bereits erfolgte Datenfluss aus der Vergangenheit bleibt vorerst unumkehrbar, auch wenn die zugrunde liegende Einwilligung nun als rechtswidrig gilt.
Vorläufiger Teilerfolg für Verbraucherschützer
In der Urteilsbegründung dürfte auch die Rolle der Datenschutzbehörden eine Rolle spielen. Schon im September 2016 hatte der frühere Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar Facebook untersagt, Daten deutscher Nutzer zu erheben. WhatsApp führte damals ins Feld, dass nach diesem Verbot faktisch gar keine personenbezogenen Daten an Facebook übermittelt worden seien.
Das Gericht folgte dieser Sichtweise aber nicht in dem Maße, dass es die Unterlassungsansprüche abgewiesen hätte. Vielmehr hielt es die Feststellung aufrecht, dass die vertragliche Gestaltung und die eingeforderte Zustimmung unzulässig waren. 2024 entschied das Bundeskartellamt zudem: Meta darf persönliche Informationen der Nutzer aus Diensten des Plattformbetreibers wie Facebook, WhatsApp und Instagram nicht ohne deren Einwilligung zusammenführen.
Das Verfahren zeigt, wie zäh juristische Auseinandersetzungen im digitalen Zeitalter sein können. Das aktuelle Urteil, dessen schriftliche Entscheidungsgründe noch ausstehen, ist bislang nicht rechtskräftig. Beide Parteien haben die Möglichkeit, Berufung einzulegen. Für hiesige WhatsApp-Nutzer ist der Beschluss trotzdem ein wichtiges Signal: Die Hoheit über das eigene Adressbuch bleibt ein hohes Gut, das nicht durch pauschale Bestätigungshäkchen ausgehebelt werden darf.
(mki)