Die wichtigsten Informationen zur Beantragung der Elektroauto-Förderung
Ab Mai soll das Portal für den Zugang zur E-Auto-Prämie offen für alle Berechtigten sein. Wer gehört alles dazu, wann und wie beantragt man die Förderung?
Für Elektroautos wie den Renault 4 (Test) können bis zu 6000 Euro Zuschuss kassiert werden.
(Bild: Florian Pillau / heise Medien)
Ab 1. Januar 2026 können neu zugelassene Elektroautos, brennstoffzellenelektrische Autos, bestimmte Plug-in-Hybride sowie Elektroautos mit Reichweitenverlängerer gefördert werden, wenn die zulassende Person oder ihr Haushalt bestimmte Einkommensgrenzen unterschreitet. Förderfähig sind alle erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeuge der Fahrzeugklasse M1, wenn sie die oben genannten klimaschutzrelevanten Bedingungen erfüllen. Das sind Pkw, Leicht- oder Kleinkraftwagen der Klasse L7e oder Elektromotorräder werden nicht subventioniert. Die schon seit Anfang 2026 vorliegenden Eckdaten der Subvention hat das Bundesumweltministerium (BMUKN) nach der Abstimmung mit dem Bundesrechnungshof jetzt noch einmal bestätigt. Änderungen waren dafür nicht nötig.
Kauf oder Leasing eines Neuwagens
Demnach kann sowohl bei Kauf als auch Leasing eines Neuwagens je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße ein Zuschuss zwischen 1500 und 6000 Euro fließen. Wie das BMUKN gestern schrieb, dürften die dafür reservierten drei Milliarden Euro für rund 800.000 Förderungen in den kommenden drei bis vier Jahren ausreichen. Das Geld stammt aus dem Klima- und Transformationsfonds der Bundesregierung, der sich unter anderem aus den Einnahmen der CO₂-Bepreisung speist.
Die Anträge werden nach dem Datum der Neuzulassung, und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 abgearbeitet. Das dazu nötige Online-Portal befindet sich noch im Aufbau, soll aber voraussichtlich ab Mai 2026 zur Verfügung stehen. Was dort eingereicht werden muss, ist, im Gegensatz zu dessen Eröffnungstermin, allerdings prinzipiell schon bekannt. Je eher ein Antrag vorliegt, desto früher kann darüber entschieden werden. Man kann sich also spätestens jetzt schon dranmachen, die nötigen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Antrag zu schaffen.
Zutritt zum Portal und grundsätzliche Nachweise
Bedingung für den Zutritt zum Portal ist eine Identifizierung über BundID. Für die weitere Bearbeitung sind zudem ein ELSTER-Zertifikat oder ein aktivierter Online-Personalausweis (eID) vonnöten. Erst damit kann man die zur Antragstellung nötigen Dokumente digital vorlegen.
- Das sind die letzten beiden aktuellen Einkommensteuerbescheide der antragstellenden Person sowie von deren im Haushalt lebenden Ehe- oder Lebenspartner/in oder Partner/in aus eheähnlicher Gemeinschaft, deren ältester nicht mehr als drei Jahre zurückliegen darf. Bei steuerlich gemeinsam veranlagten Paaren genügen jeweils die gemeinsamen Einkommensteuerbescheide für beide Partner der zurückliegenden beiden Steuerjahre. Damit kann der Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens der letzten beiden Steuerbescheide angesetzt werden.
- Für Nachwuchs, der für die Höhe der Förderung zählt, muss der Kindergeldnachweis der Familienkasse hochgeladen werden.
- Soll ein PHEV gefördert werden, ist zusätzlich dessen EU-Konformitätsbescheinigung zum Nachweis ihrer Förderfähigkeit vorzulegen, denn dazu dürfen solche Autos nicht mehr als 60 Gramm CO₂ pro Kilometer ausstoßen oder müssen eine elektrische Reichweite von mindestens 80 km bieten.
Wer ist antragsberechtigt?
- Personen und Haushalte mit einem Gesamteinkommen von 80.000 Euro vor Steuer. Dabei ist unwesentlich, ob das Einkommen aus Festanstellung, Selbständigkeit, Nebenjobs, Elterngeld, Bafög, Grundsicherung, Minijob, Rente oder sonstigen Einkünften oder einer Kombination aus mehreren der genannten Bezüge stammt. Das Gleiche gilt für eheähnliche Gemeinschaften, deren addiertes Einkommen diese Grenze unterschreitet.
- Die E-Auto-Förderung kann je antragstellender Person und damit je Halterin oder Halter nur einmal gewährt werden. Eine E-Auto-Förderung mehrerer Fahrzeuge für dieselbe Person ist ausgeschlossen.
- Im selben Haushalt kann jedoch jede antragsberechtigte Person die Förderung erhalten. Bei zwei volljährigen Personen mit gemeinsamem Hauptwohnsitz wird allerdings standardmäßig von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen, auch wenn sie nicht verheiratet sind und keine eingetragene Lebenspartnerschaft führen. Dass dauerhaft getrennt gewirtschaftet wird, muss bei Bedarf dann also durch eine sogenannte Eigenerklärung glaubhaft gemacht werden.
- Mitglieder von Wohngemeinschaften, die steuerlich getrennt veranlagt werden, können indes jeweils individuell einen Antrag für das auf den eigenen Namen zugelassene Fahrzeug stellen. WGs zählen in diesem Sinne also nicht als „Haushalt“.
- Ausländische Staatsangehörige zählen ebenfalls dazu, solange sie ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben. Deutsche mit Hauptwohnsitz im Ausland sind hingegen ausgeschlossen.
Wie wirken sich Kinder aus?
Ein Kind muss zur Anrechnung für die Prämie zum Zeitpunkt der Neuzulassung des Autos minderjährig und kindergeldberechtigt sein. Das gilt auch für Pflege- und Adoptivkinder. Lebt das Kind nach dem sogenannten Wechselmodell in mehreren Haushalten, erhält der Haushalt die Förderung, für den das Kindergeld überwiesen wird.
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Was gilt beim Erwerb und Verkauf?
- Antragsteller und Fahrzeughalter müssen identisch sein. Das geförderte Fahrzeug muss mindestens 36 Monate auf den eigenen Namen in Deutschland angemeldet bleiben. Wird das Fahrzeug vor dieser Frist verkauft oder bei einem Umzug im Ausland angemeldet, muss die Förderung zurückgezahlt werden.
- Nur Neuwagen sind förderfähig. Nach Proforma-Anmeldungen auf Händler, sogenannten Tageszulassungen, ist eine Subvention nicht mehr möglich. Wurde der Neuwagen im Ausland gekauft, kann bei einer Erstzulassung in Deutschland die Förderung uneingeschränkt beantragt werden.
- Autohändler dürfen die Förderung für ihre Kunden beantragen, allerdings nur mit deren Bevollmächtigung.
Zum Thema Gebrauchtwagen heißt es auf Nachfrage von heise/Autos beim BMUKM: „Zuschüsse für Gebrauchtwagen sind kein Bestandteil der 2026 startenden Förderung. Nach Start der Förderung werden wir mögliche Veränderungen an dem Programm fortlaufend prüfen.“
Was kann sich noch ändern?
1) Verschärfung der Bedingungen für PHEV
Ab Anfang 2026 bis Mitte 2027 sind PHEV und solche mit Range-Extender förderfähig, sofern deren CO₂-Emissionen einen Wert von 60 g CO₂/km nicht überschreiten oder deren elektrische Reichweite mindestens 80 Kilometer beträgt. Ab Mitte 2027 könnten diese Werte durch die CO₂-Emissionen im Realbetrieb ersetzt werden. Diese mögliche Verschärfung befindet sich aktuell noch in einer Prüfung durch die Bundesregierung.
2) Begrenzung der Förderung auf Autos aus EU-Produktion
Eine ausschließliche Förderung von EU-Fahrzeugen scheint gegenwärtig nicht nötig, das Ministerium gibt zu bedenken, dass heute rund 80 Prozent der neu zugelassenen Elektroautos in Deutschland aus europäischer Produktion stammen. Dennoch befinden sich aktuell EU-Präferenzregelungen in Prüfung, weil es möglich ist, dass sich die Verhältnisse so stark verschieben, dass eine exklusive Förderung europäischer Autos sinnvoll erscheint. Das Bundesumweltministerium will darüber früh genug informieren, sodass sich Förderberechtigte rechtzeitig entscheiden können. Der aktuelle Hintergrund ist hier der im März vorgeschlagene „Industrial Accelerator Act“ der EU, ein Gesetzespaket, mit dem neben CO₂-armen Produkten wie Stahl, Zement, Aluminium und Clean-Tech auch europäische Elektroautos in öffentlichen Förderprogrammen berücksichtigt werden sollen. Bis aus solchen Vorschlägen Gesetze werden, vergehen in der Regel allerdings Jahre.
(Bild:Â BMUMK)
(fpi)