Justizministerin stellt Gesetzentwurf gegen Internet-Abzocke vor

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zum besseren Schutz vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr präsentiert, wonach kostenpflichtige Online-Angebote bestätigt werden müssen.

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Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hat am heutigen Freitag einen Referentenentwurf (PDF-Datei) für ein Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr präsentiert. Bei kostenpflichtigen Online-Angeboten sollen Nutzer demnach künftig mit einem deutlichen Hinweis vor versteckten Kosten gewarnt werden, erläuterte die FDP-Politikerin ihren bereits vor kurzem angekündigten Plan. Vor einer Bestellung müsse der Verbraucher mit einem Klick ausdrücklich bestätigen, dass er die Erläuterung gesehen habe. Die Kunden könnten sich so leichter gegen unberechtigte Zahlungsaufforderungen zur Wehr setzen, hofft die Ministerin. Zugleich werde mit der "Button-Lösung" die Transparenz beim E-Commerce insgesamt verbessert, unseriösen Geschäftsmodellen der Boden entzogen.

Bislang plädierte die Bundesregierung für eine europäische Lösung und wies Forderungen der Bundesländer für einen nationalen Alleingang zurück. Ein Vorschlag aus Berlin, die Regelung gegen Internet-Abzocke in die geplante Verbraucherrechte-Richtlinie der EU aufzunehmen, liege in Brüssel zwar auf dem Tisch, erklärt Leutheusser-Schnarrenberger nun den Sinneswandel. Die Verabschiedung der Direktive werde aber nicht vor Ende 2012 erwartet. Anschließend müsste sie noch in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Dieser Zeitrahmen sei deutlich zu lang, weshalb nun zunächst eine nationale Regelung geschaffen werden solle. Weil Abofallen im Netz nicht an Staatengrenzen haltmachten, sei eine europaweite Lösung aber trotzdem notwendig.

Im Bundesrat laufen parallel ebenfalls Debatten über die Einführung einer Button-Lösung für Online-Verträge, um Kostenfallen im Netz entgegenzuwirken. "Ein auf eine entgeltliche Gegenleistung gerichteter Vertrag im elektronischen Rechtsverkehr soll nur dann wirksam sein, wenn der Verbraucher vom Unternehmer einen Hinweis auf die Entgeltlichkeit und die mit dem Vertrag verbundenen Gesamtkosten in deutlicher, gestaltungstechnisch hervorgehobener Form erhalten hat und diese Kostenmitteilung in einer von der Bestellung gesonderten Erklärung bestätigt", heißt es in einem von Rheinland-Pfalz eingebrachten Entschließungsantrag. Die Länderkammer berät über das Vorhaben derzeit in ihren Ausschüssen. (pmz)