Hintergrund: BGH fällt weiteres wichtiges Urteil zu Online-Versteigerungen

Das Widerrufsrecht im Online-Handel hat den Bundesgerichtshof bereits zum zweiten Mal beschäftigt.

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  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Laut einer heute in Karlsruhe verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt das Widerrufsrecht für Verbraucher auch bei Internet-Auktionen, soweit es sich beim Anbieter um einen Gewerbetreibenden handelt. Die ersteigerte Ware kann somit nach § 312 d Bürgerliches Gesetzbuch binnen zwei Wochen zurückgegeben beziehungsweise der Vertrag rückgängig gemacht werden. Die Karlsruher Richter betonten ausdrücklich, dass ein Lossagen vom Vertrag nur bei Gewerbetreibenden möglich ist. Ab wann dies der Fall ist, hat der BGH jedoch nicht festgelegt. Zu fordern ist zumindest, dass der Anbieter "nachhaltig und planmäßig" Waren feilbietet. Demgemäß entfällt bei Privaten, die etwa ihre alte Eisenbahn oder Münzsammlung in ein Auktionshaus einstellen, das Widerrufsrecht.

Die Frist für das noch aus dem "alten" Fernabsatzgesetz stammende Widerrufsrecht beginnt erst, wenn der Bieter die Ware in Händen hält. Ab diesem Zeitpunkt können die Produkte ohne Angaben von Gründen zurückgeschickt werden, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Rücksendung ausreicht. Umstritten und vom Bundesgerichtshof offen gelassen ist, ob die Frist überhaupt nicht in Gang gesetzt wird, wenn die jeweilige Web-Auktion keine Belehrung für das Widerrufsrecht enthält. "Das Gesetz sieht in Paragraph 312 d Absatz 2 BGB vor, dass die Widerrufsfrist erst dann beginnt, wenn der Verbraucher alle Informationen nach der so genannten BGB-Informationspflichten-Verordnung erhalten hat", erklärt Matthias Schaefer, Rechtsanwalt in Mainz. "Und dazu gehört eben auch die Pflicht zur Unterrichtung über das bestehende Widerrufsrecht", meint Schaefer weiter.

Das Widerrufsrecht hat den BGH bereits zum zweiten Mal beschäftigt. In der ersten Entscheidung ging es um die Frage, ob ein Rückgaberecht auch bei einem nach individuellen Wünschen zusammengesetzten PC besteht. Dreh- und Angelpunkt war die gesetzlich festgeschriebene Ausnahme, wonach ein Widerrufsrecht nicht für Ware besteht, die nach "Kundenspezifikation" angefertigt wird oder die "auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet ist". Im entschiedenen Fall hatte ein Käufer ein Notebook bestellt, das nach seinen Vorgaben konfiguriert und mit einer ISDN-Karte sowie einem zusätzlichen Akku ausgestattet wurde. Laut BGH besteht auch für derartige Baukasten-PCs ein Widerrufsrecht, da die Extra-Komponenten mit wenig Aufwand wieder voneinander getrennt werden könnten und somit nicht die typische Konstellation einer individuellen Bestellung vorliege, der einen Widerruf ausschließt.

In die gleiche Richtung geht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden, das einen Rückgabeausschluss für RAM-Bausteine, Motherboards und Speichermodule für rechtswidrig erklärt hat. Die Teile können ohne Wertverlust hingeschickt werden, hieß es in der Begründung, folglich können sie auch wieder zurückgesandt werden. Anders verhält es sich hingegen bei CD, CD-ROM und Co. sowie bei Software. Sobald der Online-Kunde angebrachte Schutzhüllen oder Versiegelungen geöffnet hat, erlischt automatisch das Rückgaberecht. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass der Käufer von der bestellten Ware kurzerhand eine Kopie anfertigt und anschließend den Vertrag gegen Rückgabe des Kaufpreises mittels des Widerrufsrechts rückgängig macht.

Das Rückgaberecht gilt jedoch nicht nur für Online-Kauf und Web-Versteigerung. Laut einem Urteil des Landgerichts (LG) Memmingen kommt es auch bei telefonischer Order zur Anwendung (PDF). Im dortigen Fall hatte ein Händler mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (ABG) das Widerrufsrechtsrecht ausschließen wollen. Darin sah das LG ein sittenwidriges Verhalten und erklärte den entsprechenden Passus für unwirksam. Gleichzeitig teilte das Gericht aber mit, dass das Widerrufsrecht nur bei fehlender Entsiegelung bestehe. Neben dem Widerrufsrecht hatte der BGH auch über Grundsätzliches in punkto Online-Versteigerungen zu entscheiden. So urteilte das höchste deutsche Zivilgericht vor rund drei Jahren, dass geschlossene Verträge im Rahmen von Online-Versteigerungen wirksam sind und der Anbieter auch dann die Ware liefern muss, wenn das erzielte Höchstgebot weit unter dem wahren Wert liegt. Im damaligen Fall ging es um eine Versteigerung bei Ricardo, in der ein Privatmann einen neuen VW Passat im Wert von damals 45.000 Mark eingestellt hatte. Wohl enttäuscht über das letzte Gebot von nur 26.000 Mark verweigerte er nach Auktionsschluss die Herausgabe des Wagens. Zu Unrecht, wie die Karlsruher Richter in letzter Instanz urteilten -- Vertrag ist Vertrag, ob offline oder online.

In einer weiteren Entscheidung hat das höchste deutsche Zivilgericht festgelegt, das auch gegen so genannte Rückwärts-Auktionen keine rechtlichen Bedenken bestehen. Demnach durfte der Autovermieter Sixt weiterhin mit der Variante im Web präsent sein, wonach ab der Festlegung des Startpreises in Höhe des tatsächlichen Wertes der Preis alle 20 Sekunden um damals 250 Mark fiel und die Auktion dann endete, sobald ein Bieter virtuell zugeschlagen hatte.

Weitaus wichtiger als die Zulässigkeit dieser Web-Variante war für alle Versteigerungshäuser jedoch die jüngste Grundsatzentscheidung des BGH, wonach sie bei Fremdauktionen für offerierte Plagiate keinen Schadenersatz leisten müssen. Geklagte hatte damals der schweizerische Uhrenhersteller Rolex gegen ein Auktionshaus, um den dort feilgebotenen Imitaten Herr zu werden. Neben Löschung solcher illegalen Offerten verlangten die Schweizer zusätzlich vom Auktionshaus Schadensersatz. Dies lehnte der Bundesgerichtshof hingegen ab. Gleichwohl verpflichteten die Karlsruher Richter alle Auktionshäuser zur Löschung derartiger Angebote, soweit sie von dem illegalen Treiben ihrer Kunden Kenntnis haben.

Zu der BGH-Entscheidung siehe auch:

(Noogie C. Kaufmann) / (anw)